Vergütung von Berufsbetreuern

Betreute Wohngemeinschaften sind nicht automatisch mit Heimen gleichzusetzen

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
04 Juni 2019

Ein Schwerstpflegebedürftiger lebte aufgrund eines Mietvertrags in einer betreuten Wohngemeinschaft und bezog von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen. Der ihm zugeteilte Berufsbetreuer beantragte für die Zeit vom 11.09.2016 bis 10.12.2016 die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 594 Euro (Vergütung für nicht im Heim lebende Bedürftige). Dagegen legte der Betroffene Beschwerde ein, da er seine Unterbringungsform als „Heim” ansah.

Wäre das der Fall, unterläge die Pflege-WG den Erfordernissen des Heimgesetzes (Mindestanforderungen an ausstattungsmäßigen Voraussetzungen) und die Kostenerstattung würde im Rahmen der Pflegeversicherung den stationären Grundsätzen folgen. Zudem könnte ein Arzt entsprechend Leistungen für Heimbesuche abrechnen.

Laut BGH war die Wohngemeinschaft des Betroffenen nicht als Heim einzustufen. Entscheidend war hier, ob die Einrichtung dem Betreuer einen Großteil seiner Arbeit abnahm oder nicht. Vorliegend sei das nicht der Fall gewesen. Der Betreuer sei durch die hier gewählte Wohn- und Betreuungsform nicht in einer der stationären Heimunterbringung vergleichbaren Weise entlastet worden. Die Voraussetzungen des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs seien nur erfüllt, wenn Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung sozusagen „aus einer Hand” zur Verfügung gestellt oder bereitgestellt würden.

Hinweis: Lebt der Pflegebedürftige aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und bezieht von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen, hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG auf. Sind der Vermieter und der vom Gremium der Bewohner beauftragte Pflegedienst personell miteinander verbunden, können die Bewohner - wenn auch nur in ihrer Gesamtheit – zwar einen anderen Anbieter wählen, doch das führt ebenfalls noch nicht zwangsläufig zur Einstufung als Heim.

BGH, Beschl. v. 28.11.2018 – XII ZB 517/17;

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