Wer zahlt den Schaden?
Ein Rettungswagen darf nur dann bei Rot über die Kreuzung fahren, wenn der Fahrer sicher ist, dass er von den anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wurde. Kommt es zur Kollision mit einem bei Grün querenden Fahrzeug, weil dessen Fahrer den Rettungswagen aus Unachtsamkeit übersehen hat, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hervor.
Im Streitfall sprang die Ampel für das Fahrzeug der Klägerin auf Grün, die für den Rettungswagen zeigte zu dieser Zeit Rot. Da das vor dem Klägerfahrzeug stehende Fahrzeug trotz Grünlichts nicht losfuhr, wechselte die Klägerin auf die linke Spur und fuhr in den Kreuzungsbereich ein. Dort kollidierte sie mit dem Rettungswagen, der mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn unterwegs war.
Die Klägerin forderte 75 % des entstandenen Schadens, doch das zuständige Landgericht urteilte nach Beweisaufnahme auf eine hälftige Schadensteilung. Das OLG als zweite Instanz betonte, dass der Fahrer des Rettungswagens seine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Zwar sei ein Fahrzeug des Rettungsdienstes bei einer Einsatzfahrt von der Einhaltung bestimmter Regeln der Straßenverkehrsordnung befreit, jedoch dürfe der Rettungsfahrer eine Kreuzung nur dann bei Rot überqueren, wenn er sich überzeugt habe, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt hätten.
Auf der anderen Seite hat die Klägerin ebenfalls einen Verkehrsverstoß begangen, indem sie nicht auf die Sondersignale des Rettungswagens geachtet hat. Aufgrund der gleichwertigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge kommt das OLG auf eine hälftige Haftungsquote von jeweils 50 %.