Ein Vertragsarzt hat nach § 95d Abs. 3 Sozialgesetzbuch V (SGB) die Verpflichtung, jeweils im Fünfjahresrhythmus nachzuweisen, dass er seiner gesetzlichen Fortbildungsverpflichtung nachgekommen ist. Dabei kann er die Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen, ohne dass die Fortbildung auf den folgenden Fünfjahreszeitraum angerechnet wird. Im folgenden Urteilsfall musste das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) über die Rechtmäßigkeit der Honorarkürzung wegen einer angeblichen Verletzung der Fortbildungspflicht in der vertragsärztlichen Versorgung entscheiden.
Ein 1940 geborener Facharzt für Allgemeinmedizin wandte sich gegen eine Honorarkürzung in den Quartalen 1/2015 bis 3/2015 wegen einer Verletzung der Fortbildungspflicht. Er war seit dem 01.04.1977 mit eigenem Praxissitz zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und von 4/2015 bis einschließlich 1/2017 als angestellter Arzt in einer Gemeinschaftspraxis tätig. Nachdem der Zulassungsausschuss für Ärzte zunächst am 30.04.2008 entschieden hatte, dass die Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Tätigkeit mit dem 31.12.2008 ende, hob er dies im Hinblick auf eine Änderung des § 95 Abs. 7 SGB V zum 01.01.2009 wieder auf. Der Ausschuss verfügte insofern (deklaratorisch), dass die Zulassung des Klägers unverändert (unbefristet) fortbestehe.
Am 23.09.2011 stellte die Landesärztekammer Baden-Württemberg dem Kläger ein Fortbildungszertifikat aus. Am 28.09.2011 wies sie ihn darauf hin, dass das Zertifikat auf das Datum des Antrages ausgestellt sei. Mit diesem Datum beginne ein neuer Fortbildungszyklus, in dem der Vertragsarzt in höchstens fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte nachweisen müsse. Dies werde an die Kassenärztliche Vereinigung (KV) gemeldet. Mit Schreiben vom 27.03.2014 wurde der Kläger erinnert, dass die Frist mit dem 30.06.2014 ende. Nachdem der Arzt ein entsprechendes Zertifikat trotz mehrmaliger Aufforderung nicht einreichte, kürzte ihm die KV das Honorar, wogegen sich der Arzt unter dem Hinweis auf eine Altersdiskriminierung wehrte.
Doch das LSG entsprach der Ansicht der KV: Der Arzt habe bereits mit Inkrafttreten des § 95d SGB V am 01.01.2004 gewusst, dass ab dem 01.07.2004 eine generelle vertragsärztliche Pflicht zur Fortbildung bestehen würde. Daran ändere auch nichts, dass er bis zur Gesetzesänderung zum 01.10.2008 davon ausgehen durfte, den erstmals zum 30.06.2009 erforderlichen Nachweis nicht mehr führen zu müssen, da zuvor seine Zulassung aufgrund der Altersgrenze beendet sein werde.
Hinweis: Die bestehende Fortbildungspflicht verpflichtet Ärzte, eine kontinuierliche, auf dem neuesten wissenschaftlichen Stand beruhende Weiterbildung sicherzustellen. Demzufolge war es auch unter Gesichtspunkten der Altersdiskriminierung nicht zu beanstanden, den Kläger an den Fünfjahreszeitraum zu binden.
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2019 – L 5 KA 1522/18