Verluste aus gewerblichem Grundstückshandel

Gewinnerzielungsabsicht darf nicht entfallen

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
14 Dez. 2017

In der Regel liegt es im Interesse des Steuerzahlers, dass seine Grundstücksverkäufe dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung zugerechnet werden, so dass Wertzuwächse nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei vereinnahmt werden können. Stuft das Finanzamt die Tätigkeit jedoch als gewerblichen Grundstückshandel ein, müssen Wertzuwächse ungeachtet der Haltefrist stets versteuert werden und unterliegen zudem der Gewerbesteuer.

Dass es ausnahmsweise im Interesse des Steuerzahlers liegen kann, dass das Finanzamt einen gewerblichen Grundstückshandel annimmt, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH). Vorliegend hatte ein Vermessungsingenieur im Jahr 1992 ein unbebautes Grundstück erworben, das er anschließend mit einem Büro- und Boardinghaus bebauen wollte. Sein Plan war es, das Grundstück mitsamt des noch zu errichtenden Gebäudes an eine GmbH zu veräußern, was jedoch misslang. Auch alle weiteren Verkaufs- und Vermietungsbemühungen in den Folgejahren schlugen fehl. Der Ingenieur erklärte die Schuldzinsen für das Grundstück als Betriebsausgaben im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels, was das Finanzamt zunächst akzeptierte. Als er jedoch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2005 ein Gutachten eines Bausachverständigen über einen erheblich gesunkenen Verkehrswert des Grundstücks vorlegte und auf dieser Grundlage eine Teilwertabschreibung von rund 100.000 € als Betriebsausgaben verbuchen wollte, spielte das Amt nicht mehr mit und erkannte den Verlust aus dem gewerblichen Grundstückshandel ab.

Der BFH folgte nun dieser Auffassung und stellte entscheidend darauf ab, dass die für einen gewerblichen Grundstückshandel erforderliche Gewinnerzielungsabsicht nachträglich entfallen sei. Nachdem der Verkauf an die GmbH gescheitert war, hatte eine kontinuierliche Verlustperiode begonnen. Der Ingenieur hatte auf die Vermarktungsschwierigkeiten nur unzureichend reagiert und durch seinen „Planungsstillstand“ zu erkennen gegeben, dass seine Betriebsführung nicht mehr ernstlich auf eine am Markt erfolgreiche Tätigkeit ausgerichtet war. Zwar darf er während einer anfänglichen „Durststrecke“ noch an seinem ursprünglichen Bebauungs- und Vermarktungsplan festhalten, mit der Zeit hätte er aber andere Strategien entwickeln müssen, um seinem gewerblichen Grundstückshandel noch zum wirtschaftlichen Erfolg zu verhelfen. Hieran fehlte es, weil er das Grundstück lediglich sich selbst überlassen hatte und mehr auf glückliche Umstände als auf konkrete Pläne gebaut hatte. Seine Aktivitäten hatten sich in der Hoffnung erschöpft, durch Verkaufsinserate irgendwann einen Zufallstreffer zu landen.

Hinweis: Wer Verluste im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels als Betriebsausgaben abrechnen will, muss also aktive Vermarktungsbemühungen an den Tag legen und bei Fehlschlägen geänderte Verkaufskonzepte entwickeln.

Das könnte Sie interessieren

03Apr.2017

Gewerblicher Grundstückshandel: Wann ein Mehrfamilienhaus als mehrere Objekte gilt

Als privater Grundstückseigentümer weiß man: Wenn man sein Grundstück erst zehn Jahre nach dem Kauf wieder veräußert, dann wird der Verkaufsgewinn nicht besteuert. Anders ...

Mehr erfahren
21Aug.2018

Wertpapierdepot: Voraussetzungen für gewillkürtes Betriebsvermögen

Im mittlerweile zehnten Jahr nach der Einführung der Abgeltungsteuer stellt sich für Kapitalanleger eigentlich nicht mehr die Frage, in welcher Höhe Gewinne oder Verluste ...

Mehr erfahren
31März2019

Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung nur bei fremden Wohnungsbauten

Personengesellschaften und Einzelunternehmen, die nur eigenen Grundbesitz verwalten und dadurch Erträge erzielen, müssen keine Gewerbesteuer zahlen. Würde jedoch eine Kapitalgesellschaft ...

Mehr erfahren
08Feb.2018

Privater Veräußerungsgewinn: Zu eigenen Wohnzwecken vermietet gibt es nicht

Zehn Jahre - das ist der Zeitraum, den Sie als Grundstückseigentümer im Kopf haben sollten, wenn Sie als Privatperson Ihr Grundstück veräußern wollen. Denn in der Regel ...

Mehr erfahren
28Sept.2015

Wirtschaftsförderungsgesellschaften: Wesensfremde Tätigkeiten lassen Steuerfreiheit entfallen

Wirtschaftsförderungsgesellschaften von Bund, Ländern oder Gemeinden können von der Gewerbe- und Körperschaftsteuer befreit sein, wenn sich ihre Aktivitäten auf begünstigte ...

Mehr erfahren
16März2016

Grundstücksvermietung: Was beim Abschluss des Mietvertrags noch nicht feststehen muss

Eine Vermietungsleistung ist in der Regel von der Umsatzsteuer befreit, wenn es sich um ein Grundstück handelt. Die Vermietung von Grundstücksteilen und Räumen ist ebenfalls ...

Mehr erfahren