Werden Anteile an Kapitalgesellschaften im Umfang von mehr als 25 % auf einen Empfänger übertragen (verkauft, geschenkt, eingebracht usw.), so geht der Verlust in der Regel anteilig oder sogar vollständig unter. In großen Unternehmensgruppen würde diese Regelung den Betrieb geradezu stilllegen, ohne dass der Sinn der Vorschrift eigentlich erfüllt wäre.
Vor diesem Hintergrund gibt es die sogenannte Konzernklausel. Danach können in Konzernen Anteile an Kapitalgesellschaften ohne Verlustuntergang „verschoben“ werden. Allerdings verlangt der Gesetzgeber dafür die Erfüllung einiger Voraussetzungen. Diese Voraussetzungen lassen sich dem Gesetz aber nicht klar entnehmen, denn sie sind in - bewusst - schwammig formulierte, unbestimmte Rechtsbegriffe gefasst. Diese Rechtsbegriffe sind dann in der Praxis auszulegen, zum Beispiel anhand des Sinns und Zwecks einer Vorschrift. Naturgemäß legen die Steuerberater diese Begriffe eher zum Nachteil des Staates aus, wohingegen das Finanzamt sie eher zu dessen Vorteil deutet.
So ist es auch mit dem Begriff des „übertragenden und übernehmenden Rechtsträgers“ innerhalb der Konzernklausel, wenn es um den Erwerb durch eine Erwerbergruppe geht. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat nun verfügt, dass die Voraussetzungen der Konzernklausel beim Erwerb durch eine Erwerbergruppe nur dann erfüllt sind, wenn diese Voraussetzungen von jedem einzelnen Erwerber der Gruppe erfüllt werden.