Vermietung einer Homeoffice-Wohnung

Vorsteuer für Dusche und Badewanne nicht abziehbar

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
12 Nov. 2020

In Zeiten der Corona-Pandemie ist das Arbeiten von zu Hause aus stark nachgefragt. Viele Arbeitnehmer gehen daher dazu über, einen Teil ihrer Wohnung bzw. ihres Hauses (z.B. eine Einliegerwohnung) an ihren Arbeitgeber zu vermieten, der die Räumlichkeiten dann wiederum für die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers zur Verfügung stellt.

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun ein Fall vor, in dem die Arbeitsparteien eine solche (umsatzsteuerpflichtige) Anmietung einer Einliegerwohnung des Arbeitnehmers vereinbart hatten. Streitig war, ob der Arbeitnehmer die Vorsteuer aus einer umfassenden Badsanierung in der Einliegerwohnung in voller Höhe abziehen durfte.

Das Finanzgericht Köln (FG) hatte in erster Instanz entschieden, dass die Vorsteuer nur insoweit abgezogen werden könne, wie sie anteilig auf die neue Toilette und das neue Waschbecken entfalle. Die anteiligen Kosten für die neue Badewanne und die neue Dusche ließen die Finanzrichter demgegenüber unberücksichtigt. Der Arbeitnehmer wollte gleichwohl einen kompletten Abzug der Vorsteuerbeträge erreichen und zog vor den BFH. Er argumentierte, dass der Vermietungsgegenstand schließlich die gesamte Einliegerwohnung gewesen sei.

Der BFH folgte jedoch der Auffassung des FG und verwies darauf, dass der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen nur bestehe, soweit das Homeoffice beruflich genutzt werde. Diese berufliche Nutzung könne sich bei einer Bürotätigkeit zwar auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. Insofern habe das FG die Vorsteuerbeträge zu Recht aufgeteilt.

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