Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Überlassung von Sportanlagen umsatzsteuerpflichtig ist.
Im vorliegenden Fall ging es um eine GbR, die ein Fitness- und Freizeitcenter betrieb und verschiedene Räumlichkeiten und Sportanlagen an unterschiedliche Leistungsempfänger vermietete.
Gegenstand einer Außenprüfung war unter anderem die streitige Vermietung an einen Sportverein. Dieser war in drei Bereiche unterteilt: Rehasport, Kampfsport und Squash. Vertragsgegenstand des Mietvertrags „Rehasport“ war die Überlassung eines Sport- und Gymnastikraums nebst Umkleide und Sanitäranlagen. Zudem konnten Sportgeräte in anderen Räumlichkeiten genutzt werden. Beim „Squash“ war die Überlassung zweier Squashcourts donnerstagabends jeweils für zwei Stunden vereinbart. Der Verein konnte die Courts zudem sieben Stunden wöchentlich nach Anmeldung nutzen. Für den „Kampfsport“ war die Überlassung einer Sporthalle an zwei Tagen wöchentlich für jeweils drei Stunden sowie die Nutzung von Duschen und Umkleiden vertraglich geregelt. Das Finanzamt behandelte die Vermietungen als einheitliche steuerpflichtige sonstige Leistungen eigener Art.
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Das FG führte aus, dass die Klägerin drei Vermietungsumsätze ausführe, die jeweils als selbständige Leistungen zu beurteilen seien. Die Überlassung der Squashcourts sei eine steuerpflichtige sonstige Leistung eigener Art, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig sei. Darüber hinaus sei auch die Überlassung der Sporthalle als steuerpflichtig einzustufen. Die Vermietung einer Sporthalle könne zwar steuerfrei erfolgen, aber nur, wenn eine reine Grundstücksüberlassung die Einräumung der Nutzungsberechtigung hinsichtlich einer Sportanlage überwiege. Dabei komme es auf die Vertragslaufzeit als Abgrenzungskriterium an.
Diese betrage für den Bereich „Kampfsport“ ein Jahr und verlängere sich ohne Kündigung um jeweils ein weiteres Jahr. Insofern liege hier keine prägende Grundstücksüberlassung vor. Der Vertrag für den Bereich „Rehasport“ sei ebenfalls nur für ein Jahr abgeschlossen worden und enthalte eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist. Hier mangele es ebenso an der erforderlichen Langfristigkeit.
Auf die tatsächliche längerfristige Vertragsbeziehung komme es dabei nicht an. Für die steuerliche Bewertung einer Vermietung sei primär die Vertragsvereinbarung ausschlaggebend. Von einer langfristigen und somit umsatzsteuerfreien Vermietung einer Sportanlage könne nur bei einer mehrjährigen Vermietung ohne Kündigungsmöglichkeit ausgegangen werden.
Hinweis: Das FG hat die Revision zugelassen, da höchstrichterlich noch ungeklärt ist, welcher Zeitraum konkret als langfristige Vermietung gilt. Umsatzsteuerfestsetzungen sollten vor diesem Hintergrund offengehalten werden.