Vermietungsverluste

Ertragsoptimierende Maßnahmen des Vermieters müssen berücksichtigt werden

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
18 März 2016

Schreibt ein Vermietungsobjekt rote Zahlen, ist der Vermieter naturgemäß daran interessiert, die Vermietungsverluste in seiner Einkommensteuererklärung abzusetzen, denn so mindert er in der Regel seine übrigen steuerpflichtigen Einkünfte und erzielt eine Steuerersparnis. Die Finanzämter erkennen die Verluste allerdings nur dann an, wenn der Vermieter mit seiner Immobilie beabsichtigt, auch tatsächlich einen Einnahmenüberschuss zu erzielen.

Nach welchen Maßstäben diese Einkünfteerzielungsabsicht von Finanzämtern und Steuergerichten geprüft werden muss, hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines verlustbringenden verpachteten Pensionspferdehofs ausführlich untersucht. Aufgrund von mehrjährigen Verlusten hatte das vorinstanzliche Finanzgericht (FG) dem Vermieter die Einkünfteerzielungsabsicht abgesprochen und einen Verlustabzug abgelehnt. Der BFH hob die Entscheidung jedoch zwecks anderweitiger Prüfung auf und formulierte folgende Grundsätze, die bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht zu beachten sind:

  • Während bei einer auf Dauer angelegten Vermietung von Wohnungen typisierend davon ausgegangen werden kann, dass ein Vermieter eine Einkünfteerzielungsabsicht verfolgt, muss das Vorliegen einer solchen Absicht bei Gewerbeimmobilien wie im Urteilsfall stets einzelfallabhängig geprüft werden.

  • Zur Prüfung müssen die voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Erträge und anfallenden Werbungskosten für einen Prognosezeitraum von regelmäßig 30 Jahren gegenübergestellt werden. Anhand dieser Werte ist zu prüfen, ob aus der Vermietungstätigkeit überhaupt ein Totalüberschuss erzielt werden kann.

  • Bei der Prognoserechnung können auch später eintretende Ereignisse wie eine veränderte Art der Vermietung (z.B. Umbau des Vermietungsobjekts) einbezogen werden. Solche Veränderungen müssen zwingend bei der zukünftigen Ertragslage berücksichtigt werden, wenn sie sich im Veranlagungszeitraum der Prüfung bereits abgezeichnet haben (z.B. wenn erste Planungen für Umbauarbeiten schon vorlagen).

Hinweis: Das FG muss nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob die spätere Errichtung von zusätzlichen Pferdeboxen und die beabsichtigte Erhöhung der Pachtzinsen bereits bei der Prognoserechnung im Verlustjahr berücksichtigt werden müssen, so dass sich unter Umständen eine verbesserte Ertragsprognose ergibt und dem Vermieter die Verluste zuzuerkennen sind. Dabei dürfen sich die Finanzrichter nicht auf ihren bisherigen Standpunkt zurückziehen, wonach bei der Prognose lediglich die Verhältnisse zu Beginn der Vermietungstätigkeit betrachtet werden müssen.

Das könnte Sie interessieren

02Juni2017

Vermietungsverluste: Wann ist ein Nießbrauchsvorbehalt ein Hindernis für den Abzug?

Als potentieller Vermieter sollten Sie sich vor dem Erwerb einer Immobilie fragen, ob sich Kauf und Vermietung denn auch rechnen werden. Hierbei lediglich die ersten fünf ...

Mehr erfahren
14Feb.2017

Angehörigen-Mietverhältnis: Verflechtung mit Schenkungsvertrag lässt Fremdüblichkeit entfallen

Wenn ein Vermieter einem nahen Angehörigen eine Wohnung oder ein Haus vermietet, kann er die daraus resultierenden Vermietungsverluste nur dann steuerlich abziehen, wenn ...

Mehr erfahren
03Juli2017

Verluste aus Ferienimmobilien: Wann liegt eine Einkünfteerzielungsabsicht vor?

In Zeiten niedriger Zinsen kehren Anleger den klassischen Sparformen wie Sparbüchern und Festgeldern zunehmend den Rücken und schauen sich nach ertragreicheren Anlageformen ...

Mehr erfahren
17Juni2017

Vermietungsverluste: Teilweise keine Einkünfteerzielungsabsicht bei Teil-Leerstand

Damit eine Vermietung (oder Verpachtung) steuerlich anerkannt wird, muss der Vermieter den subjektiven Willen haben, mit seiner Tätigkeit positive Einkünfte zu erzielen. ...

Mehr erfahren
18Mai2017

Gewerbetreibende: Vermietung eines Arbeitszimmers an Auftraggeber führt zu gewerblichen Einkünften

Eine interessante Vertragsgestaltung hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt: Eine angestellte Sekretärin eines Klinikums hatte ein nebenberufliches Gewerbe ...

Mehr erfahren
11Aug.2017

Ferienimmobilien: Ohne ortsübliche Vermietungszeiten ist Überschussprognose erforderlich

Verluste aus Vermietung und Verpachtung werden vom Finanzamt nur anerkannt, wenn der Vermieter eine Einkünfteerzielungsabsicht verfolgt. In Fällen einer auf Dauer angelegten ...

Mehr erfahren