Umsätze aus der langfristigen Vermietung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen sind in der Regel umsatzsteuerfrei. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass auch die Mitvermietung von Inventar unter diese Steuerbefreiung fallen kann.
Im Urteilsfall hatte die Eigentümerin eines Seniorenwohnparks ihre komplette Immobilie für 50.000 € pro Monat an einen Betreiber verpachtet. Für das bewegliche Inventar (z.B. Pflegebetten, Schränke) musste der Betreiber zudem 6.000 € pro Monat zahlen. Das Finanzamt erfasste die Umsätze aus der Überlassung der Einrichtungsgegenstände als umsatzsteuerpflichtig, weil es der Inventarverpachtung gegenüber der Überlassung des Gebäudes einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert zusprach.
In erster Instanz entschied das Niedersächsische Finanzgericht allerdings, dass das mitverpachtete Inventar für den Pächter keinen eigenen selbständigen Zweck gehabt hatte, sondern nur das Mittel gewesen war, um die Hauptleistung (= Miete des Gebäudes) unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Nach Gerichtsmeinung war die Inventarverpachtung daher eine unselbständige Nebenleistung, die umsatzsteuerrechtlich das „Schicksal“ der steuerfreien Hauptleistung teilt. Der BFH folgte dieser Einschätzung und erklärte, dass die finanzgerichtliche Würdigung möglich ist, verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen war und weder gegen allgemeine Erfahrungssätze noch Denkgesetze verstößt.
Hinweis: Die Urteilsgrundsätze sind nicht nur für die Verpachtung von möblierten Pflegeimmobilien relevant, sondern auch für anderweitige Vermietungen. Bereits 2009 hatte der BFH entschieden, dass die Steuerfreiheit für Vermietungsumsätze auch die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude umfasst, sofern es sich um eine auf Dauer angelegte Vermietung handelt.
Fundstelle/n:
BFH, Urt. v. 11.11.2015 – V R 37/14; www.bundesfinanzhof.de