Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Auslegung des Begriffs Lieferkette im Zusammenhang mit der Versagung des Vorsteuerabzugs in Missbrauchsfällen vorgelegt.
Die Beteiligten im Urteilsfall stritten darüber, ob die Versagung des Vorsteuerabzugs aufgrund des Umstands, dass die Klägerin von den Umsatzsteuerhinterziehungen auf einer vorhergehenden Umsatzstufe hätte Kenntnis haben müssen, zulässig war. Die Klägerin betrieb unter Mitarbeit ihres Ehemannes einen Getränkegroßhandel. In den Streitjahren 2009 und 2010 machte sie Vorsteuern aus den Rechnungen der P. GmbH geltend. Die in den Rechnungen aufgeführten Getränkelieferungen wurden tatsächlich von der P. GmbH an die Klägerin erbracht. Weder die Klägerin noch die P. GmbH begingen in ihrer Umsatzbeziehung eine Steuerhinterziehung. Die P. GmbH hatte jedoch die an die Klägerin gelieferten Getränke unter Begehung mehrerer Umsatzsteuerhinterziehungen unter Beteiligung des Ehemanns der Klägerin bezogen. Ein Mitarbeiter der P. GmbH hatte Scheinrechnungen über den Wareneinkauf erstellt. Die P. GmbH nahm aus diesen Scheinrechnungen zu Unrecht den Vorsteuerabzug vor.
Das Finanzamt versagte nun auch bei der Klägerin den Vorsteuerabzug, soweit Vorsteuerbeträge auf Eingangsleistungen der P. GmbH entfielen, da die Klägerin mit ihrem Unternehmen Teil einer Lieferkette gewesen sei, die Umsatzsteuerhinterziehungen begangen habe. Das FG hat entschieden, dass eine Versagung des Vorsteuerabzugs nur dann in Betracht käme, wenn die streitigen Umsätze Teil einer Lieferkette wären, innerhalb derer eine Steuerhinterziehung stattgefunden hätte, und berief sich dabei auf das Unionsrecht. Der vom EuGH verwendete Begriff der Lieferkette wurde bislang von diesem nicht näher definiert.
Daher muss der EuGH nun Stellung dazu beziehen, ob der Vorsteuerabzug auch dann zu versagen ist, wenn auf einer vorhergehenden Umsatzstufe eine Umsatzsteuerhinterziehung begangen wurde und der Steuerpflichtige hiervon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, er mit dem an ihn erbrachten Umsatz aber weder an der Steuerhinterziehung beteiligt noch in diese einbezogen war.
Hinweis: Die Entscheidung des EuGH (Az. C-108/20) kann mit Spannung erwartet werden.