Ob die Beschäftigung einer Zahnärztin als Vorbereitungsassistentin in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) genehmigt werden muss, wenn dort bereits ein weiterer Vorbereitungsassistent tätig ist, hatte das Bundessozialgericht (BSG) im Folgenden zu entscheiden.
Der Betreiber eines MVZ mit mehreren angestellten Zahnärzten ist dort als Vertragszahnarzt und ärztlicher Leiter tätig. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) hatte seinen Antrag auf Genehmigung der Anstellung der Vorbereitungsassistentin P. abgelehnt, zumal in dem MVZ bereits der Vorbereitungsassistent H. beschäftigt und eine zeitgleiche Beschäftigung zweier Vorbereitungsassistenten im selben MVZ ausgeschlossen sei. Nach der Beendigung der Tätigkeit von H. genehmigte die KZV die beantragte Beschäftigung von P.
Zwar darf ein in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt grundsätzlich nicht mehr als eine Vorbereitungsassistenz beschäftigen. Daraus folge aber nicht, dass auch in einem MVZ unabhängig von dessen Größe höchstens eine Vorbereitungsassistenz beschäftigt werden dürfe. Bereits in einer aus mehreren Zahnärzten bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) darf für jeden Vertragszahnarzt mit voller Zulassung eine Vorbereitungsassistenz beschäftigt werden. Bei der gebotenen entsprechenden Anwendung dieser Grundsätze auf ein MVZ habe dies - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts (SG) - zur Folge, dass die Zahl der in einem MVZ tätigen Vorbereitungsassistenten davon abhänge, wie viele Versorgungsaufträge durch dieses erfüllt würden.
Hinweis: Vor dem BSG bekam der klagende Zahnarzt also recht, nachdem er zuvor vor dem SG gescheitert war: Die beklagte KZV hätte die beantragte Beschäftigung der Zahnärztin P. als Vorbereitungsassistentin genehmigen müssen, obwohl im MVZ bereits ein Vorbereitungsassistent tätig war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der ärztliche Leiter des MVZ angestellter Zahnarzt oder Vertragszahnarzt ist. Zudem ist nicht relevant, ob das MVZ seine Versorgungsaufträge durch Vertragszahnärzte oder durch angestellte Zahnärzte erfüllt. Diese Grundsätze gelten auch, wenn mehrere Versorgungsaufträge in der Weise wahrgenommen werden, dass Zahnärzte als Angestellte einer BAG oder bei einem Vertragszahnarzt tätig werden.
BSG, Urt. v. 12.02.20 - B 6 KA 1/19 R