Ein Vertragsarzt mit Vollzulassung hat keinen Anspruch für eine weitere Tätigkeit zugelassen zu wer-den. Das Sozialgericht Düsseldorf entschied rechtskräftig, dass einem Arzt nur ein voller versor-gungsauftrag zugeordnet werden kann.
Im Urteilsfall hatte ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) für einen Allgemeinarzt, der bereits mit einem vollen Versorgungsauftrag ausgestattet war, eine Genehmigung zur Anstellung von 13 Stunden (Anrechnungsfaktor 0,5) beantragt. Zulassungsausschuss und Sozialgericht argumentierten, dass der Arzt mit einem Anrechnungsfaktor von mehr als 1,0 vertragsärztlich tätig sei, wenn er neben seiner vollen Zulassung noch im MVZ arbeite. Einer Zulassung mit mehr als einem Versorgungsauf-trag und einem Anrechnungsfaktor von 1,0 stehen nach Ansicht der Richter die Bedarfsplanung und die vertragsärztliche Honorarverteilung entgegen. Das gelte auch für die Anstellung als Arzt, wenn dieser bereits als zugelassener Arzt einen vollen Versorgungsauftrag ausfülle. Der Vertragsarzt könne seine vertragsärztliche Tätigkeit auf den Anrechnungsfaktor 0,5 reduzieren, wenn er daneben als an-gestellter Arzt tätig sein wolle, so die Richter.
SG Düsseldorf, Beschl. 28.09.2016 - S 2 KA 1415/16 ER