Versorgungsrente nach Anteilsübertragung

Kein Sonderausgabenabzug wegen fortgeführter Geschäftsführertätigkeit des Übergebers

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
24 Okt. 2017

Wird ein mindestens 50%iger GmbH-Anteil auf eine andere Person übertragen, die nach der Übertragung die Geschäftsführertätigkeit vom Übergeber übernimmt, so kann diese Person hierfür gezahlte Versorgungsrenten als Sonderausgaben abziehen. Bleibt der Übergeber der Anteile nach der Übertragung jedoch weiterhin als Geschäftsführer der GmbH aktiv, scheidet ein solcher Abzug nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus.

Geklagt hatte ein Sohn, der von seinem Vater einen 100%igen Geschäftsanteil an einer GmbH erhalten hatte. Im Übertragungsvertrag verpflichtete sich der Sohn, seinem Vater (und seiner Mutter) im Gegenzug eine Versorgungsrente zu zahlen. Zwar wurde der Sohn zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH bestellt, der Vater führte seine Tätigkeit als Geschäftsführer jedoch auch nach der Übertragung parallel fort. Das Finanzamt verwehrte dem Sohn den Sonderausgabenabzug für die Versorgungsrente und verwies darauf, dass der Übergeber seine Geschäftsführertätigkeit hierfür vollständig und ausnahmslos eingestellt haben müsste, was vorliegend jedoch nicht der Fall war.

Der BFH war gleicher Ansicht und argumentierte zunächst mit dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes, nach dem der Anteilsübernehmer die Geschäftsführertätigkeit „übernehmen“ muss. Im Duden wird dieses Wort mit „als Nachfolger in Besitz nehmen oder weiterführen“ beschrieben. Hieraus folgte für das Gericht, dass der Vorgänger seine Tätigkeit insgesamt aufgeben muss.

Das gleiche Ergebnis leitete der BFH zudem aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ab: Die Steuerregeln zur Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen sollen betriebliche Tätigkeiten erfassen, nicht jedoch die bloße Übertragung von Kapitaleinkunftsquellen. Würde der Sonderausgabenabzug auch gewährt, wenn der Übergeber weiterhin als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig bliebe, wäre diese gesetzliche Zielrichtung verfehlt, denn dann würde mit den Anteilen nur eine bloße Einkunftsquelle übertragen, nicht jedoch die eigentliche betriebliche Tätigkeit.

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