Verstoß gegen Irreführungsverbot

Doktortitel im Namen eines MVZ erfordert promovierte medizinische Leitung

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
10 Aug. 2021

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste kürzlich entscheiden, ob in einem zahnmedizinischen Versorgungszentrum (Z-MVZ), das einen Doktortitel im Firmennamen führt, auch tatsächlich ein promovierter medizinischer Leiter tätig sein muss und es sich sonst um eine Irreführung handelt.

 

Im Urteilsfall ging es um ein Z-MVZ, das unter dem Namen „Dr. Z. Zahnmed. Versorgungszentrum“ firmierte. In diesem Z-MVZ wurde jedoch kein promovierter Zahnarzt oder Zahnärztin tätig. Lediglich die Trägergesellschaft wies als alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einen promovierten Zahnarzt auf. Der zahnärztliche Bezirksverband hielt den Namen daher für unzulässig. Dieser verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Bezirksverband klagte daher auf die Unterlassung jeglicher Führung des „Dr.“ im Firmennamen des Z-MVZ, solange es keinen Zahnarzt mit Promotion vorweisen könne.

 

Auch der BGH hat entschieden, dass der Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot gerechtfertigt ist. Die Namensgebung sei tatsächlich als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 UWG zu bewerten. Entscheidend stellte das Gericht bei seiner Begründung darauf ab, dass der Doktortitel nach der allgemeinen Verkehrsanschauung als „Nachweis einer (über einen Hochschulabschluss hinausgehenden) besonderen wissenschaftlichen Qualifikation“ gelte und gerade im Gesundheitswesen einen besonderen Stellenwert genieße. Bei der Verwendung eines Doktortitels im Firmennamen eines Z-MVZ beziehe sich die Erwartung daher nicht auf die ledigliche Mitbestimmung durch einen promovierten Gesellschafter einer Trägergesellschaft, sondern auf die medizinische Leitung des Z-MVZ durch einen promovierten Zahnarzt. Der Tatbestand der Irreführung sei somit erfüllt.

 

Wenn die (zahn)ärztliche Leitung vor Ort nicht über einen Doktortitel verfüge, muss laut BGH bei entsprechend gewollter Namensgebung ein „klarstellender Hinweis“ erfolgen, dass es sich nicht um einen promovierten ärztlichen Leiter handle. Eine Angabe auf dem Praxisschild, dass die ärztliche Leitung durch einen nichtpromovierten Arzt erfolge, genüge hier nicht. Vielmehr müsse dieser Hinweis auch auf Klingelschild und Briefkasten angebracht werden.

 

Hinweis: Bei der Verwendung eines Doktortitels zur Bezeichnung eines Z-MVZ bezieht sich die Erwartung demnach nicht auf die (kaufmännische) Mitbestimmung durch einen promovierten Gesellschafter im Trägerunternehmen, sondern auf die (medizinische) Leitung des Versorgungszentrums durch einen promovierten Zahnarzt.

 

BGH, Urt. v. 11.02.2021 – I ZR 126/19

Das könnte Sie interessieren

07Mai2019

Medizinisches Versorgungszentrum: Vertragsarzttätigkeit kollidiert mit Angestellten-Status

Unter welchen Umständen einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) die Zulassung zu verweigern ist, war in der Klärung Aufgabe des letztinstanzlichen Bundessozialgerichts ...

Mehr erfahren
03März2020

Versorgungsaufträge im Fokus: BSG korrigiert Urteil zur Anzahlbegrenzung von Vorbereitungsassistenten in einem MVZ

Ob die Beschäftigung einer Zahnärztin als Vorbereitungsassistentin in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) genehmigt werden muss, wenn dort bereits ein weiterer ...

Mehr erfahren
18März2020

Versorgungsaufträge im Fokus: BSG korrigiert Urteil zur Anzahlbegrenzung von Vorbereitungsassistenten in einem MVZ

Ob die Beschäftigung einer Zahnärztin als Vorbereitungsassistentin in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) genehmigt werden muss, wenn dort bereits ein weiterer ...

Mehr erfahren
12Juni2019

MVZ in der Pflicht: Honorarkürzungen bei Fortbildungspflichtverstoß durch angestellten Arzt

Inwieweit ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) als Arbeitgeber eines (Zahn-)Arztes für die Nachweispflicht im Hinblick auf die gesetzliche Fortbildungsverpflichtung ...

Mehr erfahren
17Dez.2019

MVZ-Gründung: Ein MVZ gehört nicht zu den gründungsberechtigten Einrichtungen

Wer als Gründer eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) unter welchen Umständen genau infrage kommt, hatte im Folgenden letztinstanzlich das Bundessozialgericht (BSG) ...

Mehr erfahren
21Okt.2017

Doktortitel: Promotionsaufwendungen eines Zahnarztes als Betriebsausgaben

Eine Weiterbildung ist in der Regel mit geistigen, finanziellen und zeitlichen Anstrengungen verbunden, in steuerlicher Hinsicht stellt sich dieses Thema aber meistens entspannt ...

Mehr erfahren