Der Bundesgerichtshof (BGH) musste kürzlich entscheiden, ob in einem zahnmedizinischen Versorgungszentrum (Z-MVZ), das einen Doktortitel im Firmennamen führt, auch tatsächlich ein promovierter medizinischer Leiter tätig sein muss und es sich sonst um eine Irreführung handelt.
Im Urteilsfall ging es um ein Z-MVZ, das unter dem Namen „Dr. Z. Zahnmed. Versorgungszentrum“ firmierte. In diesem Z-MVZ wurde jedoch kein promovierter Zahnarzt oder Zahnärztin tätig. Lediglich die Trägergesellschaft wies als alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einen promovierten Zahnarzt auf. Der zahnärztliche Bezirksverband hielt den Namen daher für unzulässig. Dieser verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Bezirksverband klagte daher auf die Unterlassung jeglicher Führung des „Dr.“ im Firmennamen des Z-MVZ, solange es keinen Zahnarzt mit Promotion vorweisen könne.
Auch der BGH hat entschieden, dass der Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot gerechtfertigt ist. Die Namensgebung sei tatsächlich als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 UWG zu bewerten. Entscheidend stellte das Gericht bei seiner Begründung darauf ab, dass der Doktortitel nach der allgemeinen Verkehrsanschauung als „Nachweis einer (über einen Hochschulabschluss hinausgehenden) besonderen wissenschaftlichen Qualifikation“ gelte und gerade im Gesundheitswesen einen besonderen Stellenwert genieße. Bei der Verwendung eines Doktortitels im Firmennamen eines Z-MVZ beziehe sich die Erwartung daher nicht auf die ledigliche Mitbestimmung durch einen promovierten Gesellschafter einer Trägergesellschaft, sondern auf die medizinische Leitung des Z-MVZ durch einen promovierten Zahnarzt. Der Tatbestand der Irreführung sei somit erfüllt.
Wenn die (zahn)ärztliche Leitung vor Ort nicht über einen Doktortitel verfüge, muss laut BGH bei entsprechend gewollter Namensgebung ein „klarstellender Hinweis“ erfolgen, dass es sich nicht um einen promovierten ärztlichen Leiter handle. Eine Angabe auf dem Praxisschild, dass die ärztliche Leitung durch einen nichtpromovierten Arzt erfolge, genüge hier nicht. Vielmehr müsse dieser Hinweis auch auf Klingelschild und Briefkasten angebracht werden.
Hinweis: Bei der Verwendung eines Doktortitels zur Bezeichnung eines Z-MVZ bezieht sich die Erwartung demnach nicht auf die (kaufmännische) Mitbestimmung durch einen promovierten Gesellschafter im Trägerunternehmen, sondern auf die (medizinische) Leitung des Versorgungszentrums durch einen promovierten Zahnarzt.
BGH, Urt. v. 11.02.2021 – I ZR 126/19