Das Medienrecht sichert auch nach Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung sowie die Informationsfreiheit zu. Das gilt auch für Bewertungsportale - aber nur, wenn sie sich an geltende Regeln halten. Der folgende Fall des Oberlandesgerichts Köln (OLG) zeigt, wann diese überschritten werden, so dass man sich gegen eine unfreiwillige Profilveröffentlichung wehren kann.
Zwei Ärzte verlangten von einem Online-Bewertungsportal die Löschung der in dem Portal über sie (ohne ihre Einwilligung) gespeicherten Daten - mit Erfolg. Die Kläger waren der Ansicht, dass die Geschäftspolitik des Portals allein darauf abziele, „zwangsverzeichnete“ Mediziner zur Zahlung hoher monatlicher Entgelte für optisch ansprechende(re) Premium-Profile zu bewegen. Auf der Website des Bewertungsportals finden sich nämlich zwei Kategorien von Profilen: Zum einen existieren unentgeltliche Basis-Profile, die ohne Einwilligung des betroffenen Arztes (zwangsweise) errichtet werden, zum anderen bietet man Premium-Profile an, die gegen ein monatliches Entgelt optisch ansprechender gestaltet und mit zusätzlichen Informationen versehen werden können.
Laut den Richtern des OLG stand den Klägern durchaus ein Anspruch auf Löschung zu. Für den Löschungsanspruch war entscheidend, dass das Bewertungsportal seine grundsätzlich geschützte Position als neutraler Informationsmittler dadurch verlassen hatte, dass zahlende Kunden verdeckte Vorteile erhielten. Somit konnte es sich nicht auf das sogenannte Medienprivileg aus Art. 85 Abs. 2 DSGVO stützen, das ihm unter anderen Umständen die Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zusichert.
Hinweis: Erstellt ein Bewertungsportal Profile ohne Einverständnis der dargestellten Person, hat diese einen Anspruch auf Löschung des Profils, wenn das Portal gegen medienrechtliche Regeln verstößt. Die Revision ist noch beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig und es bleibt abzuwarten, wie sich der BGH zu dieser Frage positioniert.
OLG Köln, Urt. v. 14.11.2019 – 15 U 89/19