Strittig war zwischen den Beteiligten im folgenden Urteilsfall insbesondere die Vergütung der Mitglieder, die anteilige Arztstellen innehatten. Darüber musste das Landessozialgericht Schleswig-Holstein (LSG) entscheiden.
In einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) für Orthopädie, Unfallchirurgie und Chirurgie waren in den streitgegenständlichen Quartalen II/13 und III/13 einige der dort tätigen Ärzte noch Wachstumsärzte - sie füllten also anteilige Arztstellen mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag aus. Schließlich wies die Kassenärztliche Vereinigung (KV) der BAG eine Obergrenze ihres Gesamtvolumens anstelle eines qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens (QZV) nach den allgemeinen Regelungen zu, was laut der BAG für Wachstumsärzte unzulässig ist.
Entgegen der Auffassung der BAG hielt das LSG die Regelungen über die Zuweisung und Festlegung einer Obergrenze für Wachstumsärzte jedoch für rechtmäßig. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit sei nicht festzustellen. Wenn die gesamte Vergleichsgruppe im Durchschnitt mehr Leistungen erbringe, steige auch die Vergütungsobergrenze der Vertragsärzte mit anteiligem Versorgungsauftrag.
Allerdings müsse die KV den Honoraranspruch der BAG für die Wachstumsärzte neu bescheiden, denn Ärzte mit anteiligem Versorgungsauftrag würden durch die Sonderregelungen im Honorarverteilungsmaßstab gegenüber Ärzten mit vollem Versorgungsauftrag teilweise benachteiligt. Es liege eine Ungleichbehandlung vor, wenn Ärzten mit vollem Versorgungsauftrag ein Wachstum über den jeweiligen Fachgruppendurchschnitt über die individuelle Fallzahl hinaus ermöglicht werde, Ärzten mit anteiligem Versorgungsauftrag jedoch nicht. Ärzte mit vollem und mit anteiligem Versorgungsauftrag unterschieden sich als Gruppen nicht in ihrem Berufsethos und ihrer beruflichen Leistungsbereitschaft, sondern allein im zeitlichen Umfang ihrer Berufsausübung. Dieser Unterschied rechtfertige aber keine ausgeprägte Ungleichbehandlung hinsichtlich der Möglichkeit, über fachgruppenspezifisch ermittelte Durchschnittswerte hinaus durch das individuelle Leistungsgeschehen Einfluss auf den Umfang der Honorierung zu nehmen.
Hinweis: Es darf also keine Diskriminierung von Ärzten mit anteiligem Versorgungsauftrag stattfinden. Die KV darf deshalb Wachstumsmöglichkeiten über den Fachgruppendurchschnitt hinaus, die Ärzten mit vollem Versorgungsauftrag eingeräumt sind, jenen Ärzten mit halbem Versorgungsauftrag nicht vollständig verweigern.
LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 15.01.2019 – L 4 KA 57/16