Dürfen die Zulassungsgremien bei der Auswahlentscheidung zur Besetzung eines Arztsitzes, der aufgrund der demographischen Entwicklung ausgeschrieben worden ist, den Versorgungsbedarf älterer Menschen besonders berücksichtigen? Diese Frage musste das Bundessozialgericht (BSG) im folgenden Fall letztinstanzlich klären.
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen stellte 2011 fest, dass im Planungsbereich Jena in der Arztgruppe der Orthopäden keine Überversorgung mehr gegeben war. Deshalb wurde der Planungsbereich für eine Zulassung auf dem Gebiet der Orthopädie geöffnet und ein Vertragsarztsitz ausgeschrieben.
Auf die Stelle bewarben sich eine Fachärztin für Orthopädie sowie ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, der eine 26 Monate längere Eintragung in der Warteliste nachweisen konnte. Dennoch entschied sich das BSG letztlich für die Bewerberin und bestätigte damit die Begründung des Zulassungsausschusses, dass im Planungsbereich aufgrund der Altersentwicklung der Patienten mehr konservative Behandlungen zu erwarten seien als operative Fälle.
Hinweis: Bei der Auswahlentscheidung zur Besetzung eines Arztsitzes, der aufgrund der demographischen Entwicklung ausgeschrieben worden ist, dürfen die Zulassungsgremien also den Versorgungsbedarf älterer Menschen besonders berücksichtigen.
BSG, Urt. v. 27.06.2018 – B 6 KA 33/17 R