BverfG erklärt Dreimonatsfrist zur Aufnahme der Tätigkeit für nichtig
Nach § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV endet die Zulassung für einen Arzt drei Monaten nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Planungsbereich mit Zulassungsbeschränkungen nicht in dieser Zeit aufgenommen wird. Die Regelung ist nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nichtig. § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV genügt als Grundlage für einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, entschieden die Richter.
In das Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden. Die in § 19 Abs. 2 Ärzte-ZV getroffene Regelung geht nach Auffassung des BVerfG über den Rahmen der parlamentarischen Ermächtigung hinaus. Denn sie bestimmt nicht lediglich das Nähere über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB V), sondern fügt vielmehr dem Katalog der Gesetzesnormen eine weitere hinzu. § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV fügt sich nach Ansicht der Richter auch nicht in die Vorschriften im SGB V ein, die für den Fall der Nichtaufnahme oder Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ein abgestuftes Regelungssystem vorsehen.
BVerfG, Beschl. v. 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15