Das Finanzgericht Bremen (FG) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Vertragsarztzulassung steuerlich abgeschrieben werden kann. Geklagt hatten die Betreiber einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis. Zunächst hatte diese aus zwei Ärzten bestanden, später waren weitere hinzugekommen. In den Jahren 2004 und 2006 erwarb die Gemeinschaftspraxis zwei Vertragsarztzulassungen zu Kaufpreisen von 47.500 € und 55.000 €. Dabei wurde vereinbart, dass die Vertragsarztsitze sowie der ideelle und materielle Wert der alten Praxen in die Gemeinschaftspraxis verlegt werden.
In der Folgezeit machte die Gemeinschaftspraxis in ihrer Einkommensteuererklärung Abschreibungen für die Beträge geltend, die sie für die Vertragsarztzulassungen ausgegeben hatte. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass es sich bei den Zulassungen um nichtabnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter handele. Dazu zählen zum Beispiel auch Güterverkehrs- und Taxikonzessionen. Diese Wirtschaftsgüter gelten als nicht abnutzbar, da sie regelmäßig verlängert werden und für die Dauer des Betriebs fortbestehen.
Genau so war es nach Ansicht des Finanzamts auch bei den Vertragsarztzulassungen. Beispielsweise bestünden auch sie in der Regel mindestens so lange wie die Praxis. Daher sei eine Abschreibung nicht möglich.
Das FG ist dieser Rechtsauffassung gefolgt. Im Gegensatz zum Praxiswert einer ärztlichen Praxis verflüchtigt sich der Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung nicht im Laufe der auf den Erwerb folgenden Jahre. Eine Abschreibung ist daher nicht möglich.
Hinweis: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage hat das FG die Revision zugelassen. Die abschließende Entscheidung des BFH bleibt also abzuwarten.
FG Bremen, Urt. v. 24.08.2016 – 1 K 67/16 (6), Rev. (BFH: VIII R 24/16)