Das Bundesfinanzministerium hat am 07.12.2018 ein Schreiben zur Angabe einer Briefkastenadresse in einer Rechnung veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Bereits der Europäische Gerichtshof und nachfolgend der Bundesfinanzhof hatten entschieden, dass es als Absenderangabe für eine Rechnung ausreichend sei, wenn der leistende Unternehmer eine Anschrift angebe, unter der er postalisch erreichbar sei. Die Angabe der Anschrift, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet, sei nicht zwingend notwendig. Insofern sei als eine ordnungsgemäße Rechnung auch eine solche anzuerkennen, die eine sogenannte Briefkastenanschrift enthalte.
Die Finanzverwaltung setzt diese Rechtsprechung nun für alle offenen Fälle um und hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.
Wenn ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer eine Leistung für sein Unternehmen bezieht, kann er grundsätzlich den Vorsteuerabzug geltend machen. Voraussetzung dafür ist eine ordnungsgemäße Rechnung, die einen vollständigen Namen und eine vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthält. Der Vorsteuerabzug setzt jedoch nicht in allen Fällen eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs sowie des Reverse-Charge-Verfahrens ist sie nicht erforderlich.
Hinweis: Diese Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Ungeklärt bleibt nach wie vor die Frage der rückwirkenden Rechnungsberichtigung. Hier bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung äußert.