Ist in einem Erbfall ein Testamentsvollstrecker vorhanden, ist dieser zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet und er muss für die Zahlung der Erbschaftsteuer sorgen. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) weist in einer neuen Verfügung darauf hin, dass diese im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz formulierten Verpflichtungen zu einer Haftung des Testamentsvollstreckers führen, sofern die betroffenen Erwerber die Erbschaftsteuer später nicht zahlen. Eine Haftung setzt demnach allerdings voraus, dass der Testamentsvollstrecker eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begangen hat. Hiervon geht das BayLfSt insbesondere dann aus, wenn er
den gesamten Nachlass verfrüht verteilt hat, ohne einen entsprechenden Anteil als Sicherheit für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zurückzubehalten und
die Erwerber die Erbschaftsteuer später nicht zahlen.
Haftungserleichternd wirkt sich aus, dass dem Testamentsvollstrecker nach der Weisung nur dann eine verfrühte Nachlassverteilung angelastet werden kann, wenn er bei Auskehrung des Nachlassvermögens erkennbar mit einer Erbschaftsteuer(nach)forderung rechnen musste. Sofern ihm (bei der Vererbung von Betriebsvermögen) im Zeitpunkt der Nachlassverteilung keine Umstände bekannt waren, die eine Nachversteuerung innerhalb der Behaltensfrist wahrscheinlich machten, sollen die Finanzämter keine haftungsbegründende Pflichtverletzung annehmen.
Hinweis: Eine Nachversteuerung ist beispielsweise bei vererbtem Betriebsvermögen denkbar, denn die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für dieses Vermögen (Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag) entfallen rückwirkend, wenn der Erwerber gegen die gesetzlichen Behaltensregelungen verstößt und beispielsweise den geerbten Gewerbebetrieb innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbanfall verkauft.