Vorratsgesellschaft

Bei Firmenkauf monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
22 Juni 2015

Unternehmer, die im Vorjahr weniger als 7.500 € Umsatzsteuer zahlen mussten, brauchen keine monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Sie müssen lediglich vierteljährlich die obligatorische Steuererklärung an das Finanzamt übermitteln.

Eine Ausnahme sieht der Gesetzgeber für neugegründete Unternehmen vor: Frischgebackene Unternehmer müssen die Voranmeldungen zwei Kalenderjahre lang monatlich abgeben. Die Höhe der zu zahlenden Umsatzsteuer ist in diesem Fall unerheblich. Erst zwei Jahre nach der Neugründung können sie zur vierteljährlichen Abgabe wechseln, sofern die Umsatzsteuer im Vorjahr unterhalb der 7.500-€-Grenze lag. 

Zu Beginn des Jahres hat der Gesetzgeber diese Regelung ausgeweitet. Sie ist erstmals für alle Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 enden. Darauf weist das Bundesfinanzministerium nun noch einmal hin. Die monatliche Abgabepflicht trifft unter anderem auch sogenannte Vorratsgesellschaften.

Dabei handelt es sich um Gesellschaften (z.B. GmbHs), die gegründet werden, ohne dass sie gleich eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen. Vielmehr werden sie „auf Vorrat“ gegründet, um bei Bedarf schnell über eine entsprechende Gesellschaft verfügen zu können. So kann beispielsweise ein Neugründer „über Nacht“ eine GmbH kaufen und bereits am „nächsten Tag“ damit loslegen. Die Gesellschaft selbst kann in diesem Fall aber schon mehr als zwei Jahre bestehen, ohne überhaupt einer Tätigkeit nachgegangen zu sein. Die monatliche Abgabepflicht beginnt dann ab der Aufnahme der Tätigkeit. Der Vorteil für den Käufer der Gesellschaft liegt darin, dass er sich die Formalitäten (Notar, Registergericht usw.) und Zeit erspart.

Hinweis: Beträgt die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 €, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und von den Vorauszahlungen befreien.

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