Vorschussrechnung

Kostenpositionen bei Vorschussforderungen müssen ausreichend konkretisiert werden

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
04 Juli 2017

Grundlage für die angemessene Honorarberechnung von Ärzten außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung ist die amtliche Gebührenordnung (GOÄ). Umstritten ist, inwieweit die GOÄ Vorschuss-forderungen auf privatärztliche Leistungen zulässt. Jedenfalls müssen bei Vorschussforderungen die Kostenpositionen ausreichend benannt werden, forderr das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Im entschiedenen Fall verstieß der Arzt gegen die Vorschriften § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW und § 2 Abs. 2 Satz 1 BerufsO, weil er mit einer pauschalen Rechnungslegung gegen die GOÄ verstieß. Nach § 12 Abs. 2 GOÄ müssen die ärztlichen Leistungen Gebührenordnungspositionen zugeordnet werden, dazu müssen Preis und Steigerungssatz aufgeführt werden. Ansonsten könne die GOÄ ihre Funktion der Kostentransparenz nicht erfüllen.

Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Beschl. v. 25.11.2015 - 6t E441/13.T