Vorsteuer

Berichtigung bei Änderung der Verwendungsabsicht für ein Gebäude erforderlich?

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
20 Mai 2018

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat bezüglich einer Änderung der Verwendungsabsicht für ein Gebäude kürzlich entschieden, dass die Vorsteuer berichtigt werden muss. Danach ist bei Einstellung einer steuerpflichtigen Tätigkeit in einem gemischt genutzten Gebäude eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen.

Im Urteilsfall ging es um ein Alten- und Pflegeheim in Form einer GmbH mit umsatzsteuerfreien Umsätzen. 2003 eröffnete die GmbH in einem Anbau eine Cafeteria, die für Dritte und Besucher durch einen Außeneingang und vom Speisesaal des Pflegeheims aus für die Heimbewohner zugänglich war. Die Cafeteria sollte ausschließlich für umsatzsteuerpflichtige Umsätze genutzt werden. Da die GmbH keine Einzelaufzeichnungen führte, wurde im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung der Vorsteuerabzug aufgrund der teilweisen Nutzung der Cafeteria durch die Heimbewohner einvernehmlich mit dem Finanzamt um 10 % gekürzt.

2014 wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, dass die Cafeteria gemäß Gewerbeabmeldung zum 28.02.2013 aufgegeben worden war. Seit 2008 beziehungsweise 2009 waren kein Wareneinkauf und keine Umsätze für die Cafeteria mehr zu verzeichnen. Insofern wurden die Räumlichkeiten nur noch vorsteuerschädlich durch die Heimbewohner genutzt. Die Prüferin führte daher für 2009 bis 2012 jährliche Vorsteuerberichtigungen durch.

Die Klage dagegen hatte keinen Erfolg. Das FG führte aus, dass das Finanzamt die Vorsteuerkorrektur richtig vorgenommen habe, da sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse der Cafeteria gewandelt hätten.

Die Auffassung der GmbH, dass eine umsatzsteuerpflichtige Nutzung der Cafeteria durch das Ausbleiben der Kunden nicht erfolgt und der Nutzungsumfang durch die Heimbewohner nicht anders geworden sei, ändere nichts daran. Zwar sei ein Leerstehen von Räumlichkeiten für den Vorsteuerabzug nicht schädlich. Zu beachten sei hier jedoch die Änderung der Verwendungsabsicht. Die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass die spätere tatsächliche Verwendung des Gebäudes nach zwischenzeitlichem Leerstand darüber entscheide, ob die Vorsteuer auch für die Zeit des Leerstehens eines Gebäudes zu berichtigen sei, gelte hier nicht mehr.

Vielmehr könne eine durch objektive Anhaltspunkte belegte Änderung der Verwendungsabsicht zur Vorsteuerberichtigung führen. Das FG sah es als belegt an, dass die GmbH keine steuerpflichtigen Umsätze mehr beabsichtigte. Der fehlende Wareneinkauf und das nicht vorhandene Bewirtungspersonal sprächen dafür.

Hinweis: Bitte prüfen Sie, ob sich bei einem Wirtschaftsgut innerhalb von fünf Jahren seit dem Beginn seiner Verwendung die im Jahr der erstmaligen Nutzung für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse geändert haben. In diesem Fall ist für jedes Jahr der Änderung eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen.

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