Der Vorsteuerabzug ist für ein Unternehmen extrem wichtig. Mit ihm wird sichergestellt, dass der zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer vollständig von der Umsatzsteuer entlastet wird.
Andererseits stellt der Vorsteuerabzug aber auch eine Gefahr für das gesamte Steuersystem dar. Denn durch den Vorsteuerabzug wird dem entsprechenden Unternehmer Umsatzsteuer erstattet. Dies machen sich auch zuweilen Kriminelle zunutze. Da die Erstattung von Vorsteuern auch dann erfolgt, wenn der leistende Unternehmer als Steuerschuldner die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat, kann es hier zu einem entsprechenden Steuerverlust des Fiskus kommen. Die Finanzämter schauen daher beim Vorsteuerabzug teilweise sehr genau hin.
Ein Umsatzsteuerbetrug kommt glücklicherweise nicht sehr häufig vor. Das Problem für alle Unternehmer ist aber, dass sich die Täter auch Unternehmen bedienen, die als sogenannte Buffer-Unternehmen gutgläubig in Lieferketten eingeschaltet werden. Unternehmer wissen daher häufig gar nicht, dass zum Beispiel die durchgehandelte Ware Teil eines größeren Umsatzsteuerbetrugs ist. Die Unwissenheit allein schützt aber nicht. Auch eine fahrlässige Beteiligung an einem Umsatzsteuerbetrug kann zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen.
Dafür reicht es aus, wenn der Unternehmer hätte erkennen müssen, dass er Teil eines Umsatzsteuerbetrugs ist. Auch der Bundesfinanzhof hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil die Fahrlässigkeit als ausreichend angesehen. Der Unternehmer hatte hier nicht ausreichend genau geprüft, ob es sich beim leistenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen handelte.
Hinweis: Grundsätzlich kann jedes Unternehmen Teil eines Umsatzsteuerbetrugs werden. Vor allem bei neuen Lieferanten ist es daher ratsam, den Hintergrund etwas näher zu beleuchten. Gerade bei kleineren Unternehmen sollten Hintergrundinformationen über die Betätigung des Unternehmens eingeholt werden. Auch bei Geschäftsbeziehungen, die noch nicht so lange bestehen, ist Vorsicht geboten.