Mittlerweile dürfte es sich herumgesprochen haben: Für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich. Allerdings zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass es für den Vorsteuerabzug auch darauf ankommt, wer tatsächlich der Leistungsempfänger ist.
In dem Verfahren hatte eine Lotsenbrüderschaft den Auftrag für den Bau eines Verwaltungsgebäudes erteilt. Aus dem Bau der Immobilie resultierten Vorsteuern, welche die in der Lotsenbrüderschaft organisierten Seelotsen als Vorsteuern im Rahmen ihrer jeweiligen selbständigen unternehmerischen Tätigkeit abziehen wollten. Die Brüderschaft beantragte daher die Aufteilung der Vorsteuern auf die einzelnen Mitglieder im Rahmen einer sogenannten gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Das Finanzamt lehnte die Aufteilung der Vorsteuern jedoch ab.
Auch der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass eine Aufteilung der Vorsteuern auf die Lotsen und der daraus resultierende Vorsteuerabzug für diese nicht möglich sind. Die Lotsen sind nicht berechtigt, aus den Baukosten die Vorsteuern abzuziehen, da sie nicht die Leistungsempfänger sind. Auftraggeber war die Lotsenbrüderschaft, als sie das Gebäude errichten ließ. Damit ist diese der Leistungsempfänger - und nicht die einzelnen Lotsen.
Hinweis: Anders als in diesem Fall kann zum Beispiel bei Ehegatten ein anteiliger Vorsteuerabzug beim Bau einer Immobilie möglich sein. Ist beispielsweise nur der Ehemann unternehmerisch tätig, kann anteilig der Vorsteuerabzug in Betracht kommen, auch wenn die Ehegatten gemeinsam den Bauauftrag als Eheleute erteilt haben.