Wenn Sie als Unternehmer die Vorsteuer aus einer Eingangsrechnung abziehen wollen, muss dieses Dokument strenge umsatzsteuerliche Anforderungen erfüllen. Insbesondere muss es die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. den Umfang und die Art der sonstigen Leistung ausweisen. Sind diese Angaben nicht enthalten, kann das Finanzamt Ihnen den Vorsteuerabzug versagen.
Einem Textilgroßhandel wurden diese Rechnungsanforderungen kürzlich vor dem Finanzgericht Hessen (FG) zum Verhängnis: Das Unternehmen hatte in großen Mengen Textilien und Modeaccessoires im Niedrigpreissegment angekauft und wollte den Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, weil die gelieferten Artikel in den Rechnungen lediglich mit Angaben wie „Hosen“, „Blusen“, „Kleider“, „T-Shirt“ bezeichnet worden waren.
Der Großhandel wollte daraufhin vor dem FG eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Umsatzsteuerbescheide erwirken, um die offenen Beträge vorerst nicht zahlen zu müssen, scheiterte jedoch: Die Finanzrichter entschieden, dass die Rechnungen keine hinreichenden Leistungsbeschreibungen enthielten, da die bloße Angabe der Kleidungsgattung keine „handelsübliche Bezeichnung“ darstelle. Nach Gerichtsmeinung lagen daher keine ordnungsgemäßen Rechnungen vor, so dass der Vorsteuerabzug ausgeschlossen und eine AdV abzulehnen war.
Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährte dem Unternehmen nun jedoch die AdV und erklärte, dass im vorliegenden Fall ernstliche Zweifel an der Versagung des Vorsteuerabzugs bestünden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei noch nicht geklärt, welche Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung zu stellen sind, wenn Waren im Niedrigpreissegment geliefert werden. Die bisherige finanzgerichtliche Rechtsprechung in dieser Frage sei uneinheitlich: Während der 5. Senat des FG Düsseldorf bereits entschieden habe, dass bei Großeinkäufen von Billigartikeln die Angabe der Warengattung mit Stückzahl für den Vorsteuerabzug ausreiche, gehe aus anderen finanzgerichtlichen Entscheidungen hervor, dass die gelieferte Ware auch im Niedrigpreissegment umfassend (Herstellerangabe, Modelltyp usw.) in der Rechnung beschrieben sein müsse.
Hinweis: Da der BFH-Beschluss lediglich die AdV betraf, musste das Gericht nur eine summarische Prüfung der Streitfrage vornehmen. Die abschließende Entscheidung bleibt einem weiteren Hauptsacheverfahren vorbehalten. Wenn Unternehmen in gleichgelagerten Fällen der Vorsteuerabzug versagt wird, können sie allerdings auf das BFH-Verfahren verweisen und so ihren eigenen Fall zunächst verfahrensrechtlich offenhalten.