Vorsteuerabzug aus Billigartikeln

Wie genau muss die Ware in der Rechnung bezeichnet sein?

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
18 Juni 2019

Wenn Sie als Unternehmer die Vorsteuer aus einer Eingangsrechnung abziehen wollen, muss dieses Dokument strenge umsatzsteuerliche Anforderungen erfüllen. Insbesondere muss es die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. den Umfang und die Art der sonstigen Leistung ausweisen. Sind diese Angaben nicht enthalten, kann das Finanzamt Ihnen den Vorsteuerabzug versagen.

Einem Textilgroßhandel wurden diese Rechnungsanforderungen kürzlich vor dem Finanzgericht Hessen (FG) zum Verhängnis: Das Unternehmen hatte in großen Mengen Textilien und Modeaccessoires im Niedrigpreissegment angekauft und wollte den Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, weil die gelieferten Artikel in den Rechnungen lediglich mit Angaben wie „Hosen“, „Blusen“, „Kleider“, „T-Shirt“ bezeichnet worden waren.

Der Großhandel wollte daraufhin vor dem FG eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Umsatzsteuerbescheide erwirken, um die offenen Beträge vorerst nicht zahlen zu müssen, scheiterte jedoch: Die Finanzrichter entschieden, dass die Rechnungen keine hinreichenden Leistungsbeschreibungen enthielten, da die bloße Angabe der Kleidungsgattung keine „handelsübliche Bezeichnung“ darstelle. Nach Gerichtsmeinung lagen daher keine ordnungsgemäßen Rechnungen vor, so dass der Vorsteuerabzug ausgeschlossen und eine AdV abzulehnen war.

Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährte dem Unternehmen nun jedoch die AdV und erklärte, dass im vorliegenden Fall ernstliche Zweifel an der Versagung des Vorsteuerabzugs bestünden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei noch nicht geklärt, welche Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung zu stellen sind, wenn Waren im Niedrigpreissegment geliefert werden. Die bisherige finanzgerichtliche Rechtsprechung in dieser Frage sei uneinheitlich: Während der 5. Senat des FG Düsseldorf bereits entschieden habe, dass bei Großeinkäufen von Billigartikeln die Angabe der Warengattung mit Stückzahl für den Vorsteuerabzug ausreiche, gehe aus anderen finanzgerichtlichen Entscheidungen hervor, dass die gelieferte Ware auch im Niedrigpreissegment umfassend (Herstellerangabe, Modelltyp usw.) in der Rechnung beschrieben sein müsse.

Hinweis: Da der BFH-Beschluss lediglich die AdV betraf, musste das Gericht nur eine summarische Prüfung der Streitfrage vornehmen. Die abschließende Entscheidung bleibt einem weiteren Hauptsacheverfahren vorbehalten. Wenn Unternehmen in gleichgelagerten Fällen der Vorsteuerabzug versagt wird, können sie allerdings auf das BFH-Verfahren verweisen und so ihren eigenen Fall zunächst verfahrensrechtlich offenhalten.

Das könnte Sie interessieren

23Apr.2017

Vorsteuerabzug: Berichtigung von Rechnungsangaben auch rückwirkend möglich

Im Herbst letzten Jahres hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Korrektur einer Rechnung beim Vorsteuerabzug zurückwirkt. Dieses Urteil des EuGH ...

Mehr erfahren
17Feb.2016

Vorsteuerabzug: Wann ist man als Leistungsempfänger gutgläubig?

Für den Vorsteuerabzug benötigen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung, die unter anderem die Steuernummer und die Anschrift des leistenden Unternehmers sowie die Anschrift ...

Mehr erfahren
04Nov.2016

Rechnungsberichtigung: Europäischer Gerichtshof erkennt Rückwirkung an

Für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich - diese Grundregel sollte jeder Unternehmer kennen. In der Hektik des Unternehmensalltags rutscht jedoch ...

Mehr erfahren
21Juli2019

Vorsteuerabzug: Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen identisch sein

Ein Vorsteuerabzug setzt voraus, dass dem Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, aus der vollständige Angaben hervorgehen (u.a. der vollständige Name und die ...

Mehr erfahren
22Juni2019

Vorsteuerabzug: Zweifel an der Leistungserbringung durch den Rechnungsaussteller

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass ein Unternehmen im Besitz einer Rechnung ist, die sämtliche erforderlichen Pflichtangaben enthält.Pflichtangaben sind zum ...

Mehr erfahren
15Okt.2018

Rechnungsangaben: Briefkastenanschrift reicht für Vorsteuerabzug aus

Als Unternehmer sind Sie nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn Ihnen eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt. Das Umsatzsteuergesetz fordert unter anderem, ...

Mehr erfahren