Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) versagte dem Unternehmer im Urteilsfall den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer gemischtgenutzten Photovoltaikanlage, da die Zuordnung der Anlage zu seinem Unternehmensvermögen gegenüber dem Finanzamt nicht rechtzeitig dokumentiert worden war.
Der Unternehmer erwarb im Jahr 2014 eine Photovoltaikanlage, deren erzeugten Strom er teilweise selbst nutzte, teilweise bei einem Energieversorger einspeiste. Im Februar 2016 reichte er die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2014 ein und nahm den vollen Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Photovoltaikanlage vor. Gegenüber dem Finanzamt hatte er bis dato jedoch keine Angaben über die Nutzung der Photovoltaikanlage gemacht.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass er die Zuordnungsentscheidung nicht rechtzeitig getroffen habe.
Die Klage dagegen hatte keinen Erfolg. Die Photovoltaikanlage diente sowohl dem unternehmerischen Bereich als auch dem nichtunternehmerischen Bereich des Klägers (gemischte Nutzung). Er hätte die Zuordnungsentscheidung zu seinem Unternehmensvermögen spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Steuererklärung treffen und gegenüber dem Finanzamt dokumentieren müssen. Diese Frist kann nicht durch die Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung verlängert werden.
Die erforderliche Zuordnungsentscheidung ist eine materielle Voraussetzung des Vorsteuerabzugs. Sie muss gegenüber dem Finanzamt dokumentiert werden. Sofern dies nicht rechtzeitig erfolgt, wird der Gegenstand vollumfänglich dem Privatvermögen zugeordnet und der Vorsteuerabzug versagt.
Hinweis: Bei der gemischten Nutzung eines Gegenstandes besteht ein Zuordnungswahlrecht, das nur der Steuerpflichtige selbst ausüben kann. Im Urteilsfall hat der Unternehmer die Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt allerdings erst mit der Abgabe seiner Steuererklärung im Februar 2016, also neun Monate nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist, dokumentiert.