Das Umsatzsteuergesetz sieht zwei Arten von Steuerbefreiungen vor: die sogenannten echten und die unechten Steuerbefreiungen. Diese unterscheiden sich durch das Recht auf Vorsteuerabzug: Bei einer echten Steuerbefreiung kann der Unternehmer aus seinen Eingangsleistungen den Vorsteuerabzug beanspruchen. Dagegen ist der Vorsteuerabzug bei einer unechten Steuerbefreiung nicht möglich. Nur eine echte Steuerbefreiung führt also zur vollständigen Entlastung von der Umsatzsteuer.
Beispiel: Ein Arzt schafft für 11.900 € ein neues medizinisches Gerät an. Aus der Lieferung desselben kann er, sofern er ausschließlich Heilbehandlungsumsätze ausführt (unechte Steuerbefreiung), die enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 1.900 € nicht als Vorsteuer abziehen. Auf der Eingangsseite (für die Geräteanschaffung) ist der Mediziner daher mit der Umsatzsteuer belastet. Auf der Ausgangsseite sind seine Leistungen als Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei.
Neben den medizinischen Dienstleistungen fallen auch die Umsätze der Banken und der Versicherungen unter die unechte Steuerbefreiung. Zu den echten Steuerbefreiungen zählen im Wesentlichen die Steuerbefreiungen für Exportumsätze: Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen.
Schwierig wird es immer dann, wenn für eine Leistung sowohl eine echte als auch eine unechte Steuerbefreiung in Betracht kommt. Dann stellt sich die Frage, welche Steuerbefreiung vorrangig anzuwenden ist: diejenige mit oder diejenige ohne Vorsteuerabzug. Nun hat das Bundesfinanzministerium im Zusammenhang mit der Material- oder Dienstleistungsausstattung von militärischen Einrichtungen (NATO-Truppenstatut) darauf hingewiesen, dass diese echte Steuerbefreiung immer vorrangig anzuwenden ist.
Fundstelle/n:
BMF-Schreiben v. 04.11.2015 – III C 2 - S 7304/15/10001; www.bundesfinanzministerium.de