Vorsteuerabzug

Rechtzeitige Zuordnung unbedingt erforderlich

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
23 Juli 2017

Für den Vorsteuerabzug muss ein Leistungsbezug für das Unternehmen vorliegen. Werden beispielsweise Gegenstände angeschafft, müssen diese für die unternehmerische Tätigkeit genutzt werden. Sofern der Unternehmer den angeschafften Gegenstand jedoch teilweise auch für seine privaten Zwecke verwendet, besteht ein Wahlrecht. Als Unternehmer haben Sie dann drei Möglichkeiten:

  • Sie können den Gegenstand komplett in ihrem Privatvermögen belassen. Dann haben sie keinen Vorsteuerabzug.

  • Sie ordnen den Gegenstand im Umfang seiner geplanten unternehmerischen Nutzung dem Unternehmensvermögen zu. Ein Vorsteuerabzug kann in Höhe dieser geplanten unternehmerischen Nutzung vorgenommen werden (z.B. 40 %).

  • Sofern der Gegenstand mindestens zu 10 % unternehmerisch verwendet werden soll, kann auch eine komplette Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgen. Dann ist auch ein voller Vorsteuerabzug möglich.

Wichtig ist, dass das Zuordnungswahlrecht, das die drei genannten Möglichkeiten vorsieht, zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs ausgeübt werden muss. Dies bedeutet konkret: Bereits bei der Anschaffung ist eine entsprechende Zuordnungsentscheidung zu treffen und auch nach außen zeitnah zu dokumentieren. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung wieder einmal bestätigt. In dem Verfahren hatte es die Klägerin versäumt, ihre Zuordnungsentscheidung nach außen zu dokumentieren. Der BFH bleibt jedoch bei seiner Rechtsprechung, dass die entsprechende Zuordnungsentscheidung bis spätestens zum 31.05. des auf die Anschaffung folgenden Jahres nach außen zu dokumentieren ist.

Hinweis: Die Ausübung des Zuordnungswahlrechts wird im Regelfall dadurch nach außen dokumentiert, dass der Unternehmer entweder den vollen oder nur den teilweisen Vorsteuerabzug in seiner Umsatzsteuervoranmeldung beansprucht. Probleme bereiten in der Praxis vielfach jedoch Immobilien, da hier anhand der Höhe des Vorsteuerabzugs die Zuordnungsentscheidung nicht eindeutig ersichtlich ist.

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