In einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil des Finanzgericht Köln (FG) ging es um die Umbaukosten für eine Immobilie. In dem betreffenden Objekt befand sich im Erdgeschoss eine Apotheke. Darüber im ersten Obergeschoss befand sich eine Gemeinschaftspraxis für innere Medizin. Die Betreiberin der Apotheke erzielte einen Großteil ihrer Umsätze aus den Rezepten der Arztpraxis. Um die Ärzte in dem Objekt zu halten, entschloss sich die Apothekerin die Kosten für Umbauten an den Praxisräumen zu übernehmen. Sie führte erhebliche bauliche Veränderungen (Deckendurchbruch, Treppe, Praxiseinrichtung etc.) durch, um die Räume nach den Vorstellungen der Ärzte zu erweitern und hinsichtlich der Nutzung zu verbessern. Dabei war die Apothekerin allerdings nicht die Vermieterin der Räume. Vielmehr hatte die Praxisgemeinschaft einen Mietvertrag mit dem Schwiegervater der Apothekerin geschlossen.
Aus den Umbaukosten wollte die Apothekerin einen Vorsteuerabzug geltend machen, da die Umbaukosten im Zusammenhang mit der Apotheke stünden. Dieser Ansicht ist das FG jedoch nicht gefolgt.
Für einen Vorsteuerabzug muss eine Eingangsleistung (hier der Umbau) in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit entsprechenden entgeltlichen Ausgangsumsätzen stehen. Die mittelbaren Ziele, die der Unternehmer mit dem Bezug der Eingangsleistungen verfolgt, sind für den Vorsteuerabzug unerheblich. Für die Umbaumaßnahmen mussten die Ärzte nicht zahlen. Daher fehlt es an einem unmittelbaren entgeltlichen Umsatz. Die Apothekerin hat hier versucht, mit den Umbaumaßnahmen die Praxisgemeinschaft in dem Haus zu halten. Aus ihrer Sicht war die Praxis wichtig für ihren Arzneimittelumsatz. Dieses Ziel ist jedoch nur ein mittelbarer unternehmerischer Zweck. Da es an einem unmittelbaren entgeltlichen Umsatz fehlt, ist kein Vorsteuerabzug möglich gewesen.
Fundstelle/n:
FG Düsseldorf, Urt. v. 23.05.2014 – 1 K 1552/13 U; justiz.nwr.de