Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen die Unternehmereigenschaft einer Gemeinde gegeben war und inwieweit Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen abzugsfähig waren.
Im vorliegenden Fall ging es um einen staatlich anerkannten Luftkurort, der unter anderem einen Kurpark, ein Kurhaus und sonstige Anlagen und Wege betrieb. In den Streitjahren 2009 bis 2012 waren diese Einrichtungen für jedermann frei zugänglich. Die Verwaltung war kommunalrechtlich ein Eigenbetrieb und körperschaftsteuerlich ein Betrieb gewerblicher Art. In den Umsatzsteuererklärungen gab die Gemeinde die Kurtaxe als umsatzsteuerpflichtigen Umsatz an. Die Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr setzte die Gemeinde in voller Höhe an. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, da die Gemeinde als Unternehmerin nur teilweise zum Vorwegabzug berechtigt sei.
Das FG entschied, dass die Gemeinde Unternehmerin mit Vorsteuerabzug sei, soweit sie Dritten ein Kurhaus für Restaurations- und Veranstaltungszwecke entgeltlich überlasse. Die Unternehmereigenschaft wurde jedoch verneint, soweit sie Leistungen an ihre Kurgäste ausführe. Die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen (z.B. Parkanlagen, Bereiche des Kurhauses sowie Wanderpfade und Hundestationen) seien dem Allgemeingebrauch gewidmet und somit unentgeltlich. Es fehle an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für den Betrieb der Anlagen und einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Der Betrieb der Kureinrichtungen gegen eine Kurtaxe sei daher keine unternehmerische Tätigkeit. Der Vorsteuerabzug war hier deshalb nicht zu gewähren.
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