Vorsteuerabzug

Wann der Empfänger bei seinem Vertragspartner nachforschen muss

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
22 Apr. 2015

Für den Vorsteuerabzug benötigen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung, die bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Angaben enthält. Hierzu gehören unter anderem die Anschrift des Leistenden und die des Leistungsempfängers, die Steuernummer, eine Leistungsbeschreibung und der gesonderte Steuerausweis. Eingehende Rechnungen sollten Sie daher vor Zahlung unbedingt auf die Vollständigkeit dieser Angaben überprüfen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung weitere Prüfungen verlangt. In dem Streitfall wollte ein Unternehmer aus Rechnungen eines Einzelkaufmanns die Vorsteuer ziehen. Jedoch waren die dafür erforderlichen Angaben nicht korrekt: Weder die angegebene Postleitzahl noch die Steuernummer existierten. Außerdem fehlten weitere im Geschäftsverkehr übliche Kontaktdaten wie Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse sowie die Bankverbindung. Zudem wusste der Leistungsempfänger darüber Bescheid, dass seinem Geschäftspartner die Ausübung eines Gewerbes untersagt worden war.

Daher hat ihm der BFH den Vorsteuerabzug versagt. Der Leistungsempfänger konnte sich nicht auf einen Gutglaubensschutz berufen. Er hätte nicht auf die Richtigkeit der Rechnungsangaben vertrauen dürfen, da er von der Gewerbeuntersagung seines Vertragspartners wusste. Vielmehr hätte er die Angaben überprüfen müssen - vor allem auch deshalb, weil die Rechnungsbeträge von knapp 40.000 € und 94.000 € brutto bar bezahlt worden waren.

Hinweis: Für den Vorsteuerabzug reicht es nicht aus, dem Leistungserbringer bedingungslos zu vertrauen. Vielmehr muss der Leistungsempfänger den Ungereimtheiten bei seinem Vertragspartner nachgehen. Steckt er stattdessen „den Kopf in den Sand“, ist sein Recht auf Vorsteuerabzug in größter Gefahr.

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