Wechsel der Steuerschuldnerschaft

Gewerbesteuer-Freibetrag muss voll gewährt werden

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
30 Aug. 2018

Einzelunternehmern und Personengesellschaften steht bei der Berechnung der Gewerbesteuer ein Freibetrag von 24.500 € pro Jahr zu, den das Finanzamt vom erzielten Gewerbeertrag abzieht.

Hinweis: Der danach verbleibende Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert, so dass sich der Gewerbesteuermessbetrag ergibt. Auf diesen wendet die zuständige Gemeinde schließlich ihren Gewerbesteuerhebesatz an - Ergebnis ist die zu zahlende Gewerbesteuer.

Inwieweit der Gewerbesteuer-Freibetrag bei einem unterjährigen Wechsel der Steuerschuldnerschaft beansprucht werden kann, veranschaulicht ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Im zugrundeliegenden Fall hatten zwei Gesellschafter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben. Nachdem ein Gesellschafter zum 31.05.2009 aus der GbR ausgeschieden war, führte der verbleibende Gesellschafter den Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen fort.

Das Finanzamt ging davon aus, dass der in 2009 erzielte Gewerbeertrag der GbR in Höhe von 25.300 € nur um einen zeitanteiligen Freibetrag von 10.208 € (5/12 von 24.500 €) gemindert werden durfte, so dass sich letztlich ein Gewerbesteuermessbetrag von 528 € (3,5 % von 15.092 €) ergab. Der in 2009 erzielte Gewerbeertrag von 2.900 € des ab Juni fortgeführten Einzelunternehmens war laut Finanzamt nur um einen Freibetrag von 2.900 € zu mindern.

Hinweis: Die Sichtweise des Finanzamts führte dazu, dass auf das ganze Jahr gesehen nur ein Freibetrag von 13.108 € (10.208 € + 2.900 €) in Abzug gebracht wurde.

Der verbliebene Gesellschafter ging gegen diese Berechnungsweise gerichtlich vor und erzielte nun einen Prozesserfolg: Der BFH urteilte, dass das Finanzamt zunächst einmal den Gewerbeertrag des gesamten Jahres zusammenrechnen und hiervon dann den vollen Freibetrag von 24.500 € abziehen müsse. Der sich so ergebende Gewerbesteuermessbetrag sei dann im Verhältnis der beiden (Einzel-)Gewerbeerträge auf den verbleibenden Gesellschafter als GbR-Gesamtrechtsnachfolger zum einen und als Einzelunternehmer zum anderen aufzuteilen.

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