Bei der Besteuerung von Umsätzen mit Bauleistungen bleibt es weiterhin spannend. Im Jahr 2013 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bekanntlich entschieden, dass klassische Bauträger die Regeln über den Wechsel der Steuerschuldnerschaft nicht mehr beachten müssen. Seitdem schulden die für die Bauträger tätig werdenden Subunternehmer die Umsatzsteuer.
Für Bauträger, die die Umsatzsteuer zuvor für ihre Subunternehmer abgeführt haben, gibt es seither die Möglichkeit eines Erstattungsantrags. Sie können sich die zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Daraufhin zieht das Finanzamt allerdings in der Regel die Subunternehmer zu einer kräftigen Nachzahlung heran.
Der Gesetzgeber hat für diese Erstattungsfälle eine Regelung geschaffen, nach der für den Subunternehmer kein Vertrauensschutz besteht. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat nun das Finanzgericht Niedersachsen (FG) bestätigt. Die Richter begründeten ihre Auffassung vor allem damit, dass der Subunternehmer die Umsatzsteuer überhaupt nicht zahlen müsste.
Diese auf den ersten Blick verwunderliche Begründung ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung allerdings einleuchtend. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Subunternehmer gegenüber dem Bauträger Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer hat. Diesen Anspruch kann er an sein Finanzamt abtreten und ist somit von der Zahlungsverpflichtung befreit.
Beispiel: Subunternehmer S hat im Jahr 2012 für eine Bauleistung 10.000 € netto mit Bauträger B abgerechnet. B stellt im Jahr 2016 einen Erstattungsantrag und das Finanzamt fordert die Umsatzsteuer bei S nach. S hat allerdings auch einen Nachzahlungsanspruch von 1.900 € gegenüber B. Diesen Anspruch kann er an sein Finanzamt abtreten und ist dann von der Zahlungsverpflichtung befreit.
Hinweis: Die Frage des Vertrauensschutzes ist hoch umstritten. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH dazu Stellung nimmt.