Das dem durchschnittlichen Steuerzahler weitgehend unbekannte Außensteuergesetz birgt drastische Steuerrisiken für nahezu sämtliche grenzüberschreitenden bzw. internationalen Geschäftsvorfälle. Eine der wichtigsten und streitanfälligsten Normen ist die sogenannte Wegzugsbesteuerung. Danach wird der Wertzuwachs von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteuert, wenn eine natürliche Person als Anteilseigner zehn Jahre lang in Deutschland gewohnt hat und anschließend den Wohnsitz ins Ausland verlegt. Wird der Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union (EU) verlegt, gibt es seitens des deutschen Staates großzügige Stundungsregelungen für die anfallende Steuer.
Bei einer Verlegung des Wohnsitzes außerhalb der EU gelten diese wohlwollenden Vorschriften allerdings nicht. Dass diese Ungleichbehandlung jedenfalls für den Wegzug in die Schweiz gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, die grundsätzlich auch für die Schweiz gilt, hat der Europäische Gerichtshof kürzlich erst entschieden.
Im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung hat das Bundesfinanzministerium deshalb mit einem aktuellen Schreiben verfügt, dass im Fall eines Wegzugs in die Schweiz auf Antrag eine zinslose Stundung der Steuer über fünf Jahre gewährt werden kann.
Hinweis: Der Antrag muss nicht begründet werden und wird in der Regel ohne Sicherheitsleistung gewährt, es sei denn, der Steueranspruch scheint gefährdet.