Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) hat sich mit dem Arbeitsvertrag einer Ärztin in Weiterbildung auseinandergesetzt. Diese war bei einem kommunalen Krankenhaus als teilzeitbeschäftigte Assistenzärztin eingestellt worden. Das Arbeitsverhältnis war für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2014 befristet. In dem Arbeitsvertrag war vermerkt, dass die Befristung „zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung“ erfolgte.
Im Verlauf des Beschäftigungsverhältnisses kam es zwischen der Ärztin und ihrem vorgesetzten Chefarzt zu Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt der Weiterbildung. Der Chefarzt sah die Schwierigkeiten bei der Weiterbildung in der Verantwortung der nachgeordneten Mitarbeiterin. Er sprach in diesem Zusammenhang von mangelhafter Arbeitsorganisation, einem zu späten Arbeitsbeginn und schlechter Zusammenarbeit. Als Grund führte er unter anderem die Teilzeitbeschäftigung an.
Kurz nach Ablauf der Befristung klagte die Ärztin vor dem Arbeitsgericht, denn sie wollte die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erreichen. Vor dem Arbeitsgericht unterlag sie zwar, jedoch gab ihr das LAG im Anschluss recht.
Die Befristung richtet sich in einem solchen Fall nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG). Für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses muss demnach ein ausreichender sachlicher Grund vorliegen. Nach dem ÄArbVtrG muss die Beschäftigung dazu
Im Streitfall ging das LAG davon aus, dass die Weiterbildung der Ärztin für den Erwerb einer Anerkennung mit dem Schwerpunkt „Gastroenterologie“ nicht zeitlich und inhaltlich strukturiert war. Da es damit keine Rechtfertigung für eine Befristung gab, lag ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor.
Hinweis: Für eine zulässige Befristung ist nicht erforderlich, dass ein Weiterbildungsplan in den Arbeitsvertrag aufgenommen wird. Es muss aber objektiv eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung vorhanden sein.
Fundstelle/n:
LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.09.2015 – 1 Sa 5/15, Rev. zugelassen; www.justizportal-bw.de