Bereits im September 2019 hatte die Ärztekammer Bremen eine neue Weiterbildungsordnung beschlossen, die - anders als die bisherige Regelung - die Zusatzweiterbildung Homöopathie nicht mehr vorsah. Die Zusatzbezeichnung Homöopathie kann also bei der Ärztekammer Bremen nicht mehr erworben werden. Bereits erworbene Zusatzbezeichnungen sind hiervon jedoch nicht betroffen und können weitergeführt werden.
Gegen diese neue Weiterbildungsordnung klagte ein Allgemeinmediziner, der eine Praxis in Bremen betreibt, die nach seinen Angaben einen naturheilkundlichen und homöopathischen Schwerpunkt habe. Er macht vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen (OVerwG) geltend, dass durch die Neufassung es für ihn künftig schwieriger sei, bei Urlaub oder Krankheit geeignete Vertreter zu finden, da er auf schulmedizinische Kollegen zurückgreifen müsse, was seiner eigenen ärztlichen Überzeugung und den Wünschen seiner Patienten widerspreche. Die Neuregelung wirke sich auch negativ auf den Wert seiner Praxis aus. Schließlich begründe die mit der Abschaffung der Zusatzbezeichnung zum Ausdruck kommende Geringschätzung der homöopathischen Behandlung die Gefahr des Verlusts hieran interessierter Patienten. Soweit die Streichung mit einer angeblich fehlenden Wissenschaftlichkeit der Therapierichtung begründet worden sei, berühre dies auch seine Berufsehre und greife in das Arzt-Patienten-Verhältnis ein. Da die Weiterbildungsordnung Zusatzbezeichnungen für Akupunktur und Naturheilkunde weiterhin zulasse, verstoße der Ausschluss der Homöopathie darüber hinaus gegen das Willkürverbot.
Das OVerwG wies die Klage als unzulässig ab. Es konnte keine Rechtsverletzung erkennen. Von der neuen Weiterbildungsordnung seien weder sein Grundrecht der Berufsfreiheit noch sein Eigentumsgrundrecht beschränkt worden, und auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes sei nicht zu erkennen. Die Revision war nicht zugelassen.
Die Beschwerde des Mediziners gegen die Nichtzulassung der Revision wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zurückgewiesen. Der Beschluss des OVerwG ist somit rechtsgültig. Die Beschwerde des Klägers habe weder die Abweichung von der Rechtsprechung des BVerwG noch eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufgezeigt. Auch ein Verfahrensmangel sei nicht erkennbar, so die Bundesrichter.