Ob die Werbung eines Herstellers von elektrischen Zahnbürsten in einer Zahnarztpraxis mit einem sogenannten Werbeflyer erlaubt ist, musste im Urteilsfall das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) entscheiden.
Ein Hersteller elektrischer Zahnbürsten wollte einem direkten Mitbewerber die Werbung mittels Werbeflyern in Zahnarztpraxen verbieten. Diese verstoße gegen zahnärztliche Berufspflichten und heilmittelwerberechtliche Verbote. Der Konkurrent hatte einen Werbeflyer an Zahnarztpraxen verteilt. Darin wurden den Patienten beim Kauf von elektrischen Zahnbürsten der Marke X ein Rabatt auf die Zahnbürste und die Erstattung der Kosten einer Professionellen Zahnreinigung (PZR) angeboten.
Das OLG wies die Beschwerde des Zahnbürstenherstellers gegen den Beschluss der Vorinstanz (Landgericht Hamburg) zurück. Die Werbung sei nicht berufsrechtswidrig. Der jeweilige Zahnarzt werde nicht aufgefordert, die beworbenen Zahnbürsten ausdrücklich zu empfehlen, und könne die PZR-Behandlung des Gutscheinerwerbers ablehnen - aus welchen Gründen auch immer. Die Werbung für Zahnbürsten sei auch nicht „krankheitsbezogen“ im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Auch stelle der Rabatt für eine PZR usw. keine unerlaubte Werbeabgabe im Sinne des § 7 Absatz 1 Nr. 2 lit. a HWG dar, weil der Zahnarzt bei der entsprechenden Durchführung nicht mehr Entgelt erhalte als üblicherweise.
Hinweis: Diese Entscheidung belegt, dass ein (Zahn-)Arzt unter bestimmten Umständen mit Rabatten werben und gesundheitsbezogene Produkte (hier: elektrische Zahnbürsten) bewerben darf. Allerdings sollte der Arzt unbedingt vor Beginn einer Werbemaßnahme rechtlich überprüfen lassen, ob die geplante Werbung im Einzelfall auch zulässig ist, um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden.
OLG Hamburg, Beschl. v. 14.04.2020 – 3 W 17/20