Eine Werbung für ein Medizinprodukt, die eine von einem Arzt öffentlich getätigte Aussage enthält, kann zulässig sein, auch wenn der Arzt dem nicht zugestimmt hat. So jedenfalls beurteilte das Oberlandesgericht Köln (OLG) eine Klage, die sich gegen ein Unternehmen richtete, das Medizinprodukte vertreibt.
In einer Werbeanzeige für ein Produkt gegen das sogenannte Reizdarmsyndrom (RDS) wurde der Kläger - seines Zeichens Ärztlicher Direktor einer Abteilung an einer Universitätsklinik - namentlich erwähnt. In der Anzeige fanden sich allgemeine Äußerungen des Arztes über Diagnose- und Therapieprobleme beim RDS, die dieser bei einer Pressekonferenz getätigt hatte. Der Arzt selbst wusste allerdings nichts von der Verwendung seiner Aussagen. Daraufhin klagte er auf Unterlassung, was vom Landgericht Köln abgewiesen wurde.
Auch vor der Berufungsinstanz, dem OLG, hatte der Kläger keinen Erfolg. Denn das OLG sah weder eine unzulässige Verwendung des Namens (§ 12 BGB) noch eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Vielmehr führte das Gericht aus, dass allein die eigenmächtige Nutzung des Namens einer natürlichen Person als Hinweis auf diese Person - auch zu Werbezwecken - gerade noch keinen widerrechtlichen Namensgebrauch im Sinne des § 12 BGB darstelle.
Es war zu beachten, dass in der Werbeanzeige nur allgemeine Äußerungen des Klägers zu einem bestimmten medizinischen Thema verwendet wurden. Diese Äußerungen hatten in erster Linie einen informativen Gehalt, weshalb das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem schutzwürdigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit weichen müsse. Auch war nicht erkennbar, dass der eigene Werbe- oder Imagewert des Betroffenen ausgenutzt wurde, um das Produkt zu vermarkten. Die Anzeige erweckte nicht den Eindruck, dass der Betroffene sich mit dem Produkt identifiziere, es anpreise oder empfehle. Vielmehr wurde der Kläger lediglich im Zusammenhang mit der Diagnose und Therapie von RDS zitiert.
Hinweis: Dass eine Werbeanzeige dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient, so dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Arztes zurücktreten muss, kann einen durchaus überraschen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
OLG Köln, Urt. v. 28.10.2021 – 15 U 230/20; www.justiz.nrw.de