Aufwendungen für den Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten von den Einkünften abgezogen werden und mindern so die Einkommensteuerlast. Üblicherweise rechnet man hier pauschal mit 0,30 € pro Entfernungskilometer, also lediglich mit der einfachen Strecke. Selbst wenn öffentliche Verkehrsmittel, das Fahrrad oder die eigenen Füße zur Fortbewegung genutzt werden - der pauschale Ansatz bleibt. Nur ausnahmsweise kann man seine tatsächlichen Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel abziehen, sofern diese im gesamten Kalenderjahr höher ausfallen als die Entfernungspauschale. Bei Bus und Bahn wird wohl jeder bestätigen, dass es sich um öffentliche Verkehrsmittel handelt. Bei einem Taxi aber auch?
Laut Personenbeförderungsgesetz werden öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr eingesetzt und haben von vornherein bestimmte Fahrtziele bzw. -strecken, während Taxis üblicherweise im Gelegenheitsverkehr und mit individuellen Fahrtzielen unterwegs sind. Dies war auch der Grund für das Finanzgericht Niedersachsen, im Fall einer Dozentin lediglich die Entfernungspauschale anstelle der Taxikosten als Werbungskosten zuzulassen. Da half auch der Einwand nicht weiter, dass die Fahrten im Ausland stattgefunden hätten, wo öffentliche Verkehrsmittel eher untypisch seien bzw. ohne ausgebautes Streckennetz verkehrten. Es blieb dabei: Nur Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel können ausnahmsweise anstelle der Entfernungspauschale berücksichtigt werden - und Taxikosten gehören nicht dazu.
Hinweis: Gerne erläutern wir Ihnen, welche berufsbedingten Ausgaben Sie als Werbungskosten von der Steuer absetzen können. Bitte lassen Sie sich individuell beraten, damit Sie für Ihre Steuererklärung vorsorgen können.