Im mittlerweile zehnten Jahr nach der Einführung der Abgeltungsteuer stellt sich für Kapitalanleger eigentlich nicht mehr die Frage, in welcher Höhe Gewinne oder Verluste aus Wertpapierverkäufen steuerlich berücksichtigt werden: Gewinne werden zu 25 % versteuert, Verluste bleiben unberücksichtigt oder können allenfalls als Ausgleich für künftige Gewinne aus Wertpapiergeschäften gleicher Art auf das nächste Jahr vorgetragen werden.
Um dennoch zu erreichen, dass eventuelle Verluste berücksichtigt werden, muss man die Wertpapiere einer anderen Einkunftsart zurechnen. Dann greift nicht die Abgeltungssteuer, sondern die „normale“ tarifliche Steuer. Der Vorteil bei einem Verlust liegt auf der Hand: Die Einkommensteuerlast sinkt. Der Nachteil ist natürlich auch offensichtlich: Bei Gewinnen wird die tarifliche Einkommensteuer fällig - im Höchstfall mit dem Spitzensteuersatz von weit über 25 %
Eine Gesellschafterin einer Personengesellschaft, die einen gewerblichen Grundstückshandel betrieb, versuchte, sich mit „unlauteren Mitteln“ aus der Affäre zu ziehen: Zur Absicherung eines Darlehens für die Anschaffung eines Gebäudes hinterlegte sie ein Wertpapierdepot bei der Bank. In der Steuererklärung gab sie dieses Depot aber erst später an, nachdem ein Verlust eingetreten war. Das Finanzamt verweigerte ihr den Abzug des Verlusts von ihrem Einkommen.
Das Finanzgericht Köln (FG) bestätigte diese Auffassung mit Nachdruck. Denn für die Bewertung von Wirtschaftsgütern als Betriebsvermögen ist es erforderlich, dass entweder das Wirtschaftsgut notwendig für das Betriebsvermögen ist - das war im Streitfall nicht gegeben - oder eine eindeutige und klare Zuordnung (ein Widmungsakt) zum Betriebsvermögen erfolgt (sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen). Aber auch das hatte die Gesellschafterin versäumt: Die Buchung im Buchungsprogramm war veränderbar, der Zeitpunkt der Erfassung im Buchungsprogramm stand nicht fest und die Angabe in der Steuererklärung erfolgte erst im Nachhinein. Das FG lehnte deshalb die Zuordnung des Wertpapierdepots zum Betriebsvermögen grundsätzlich ab.
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