Darf ein Zahnarzt, der im Besitz des Titels Master of Science „Kieferorthopädie“ ist, sich auch als „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ bezeichnen? Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hatte hierüber in zweiter Instanz zu entscheiden.
Im Besprechungsfall hatte ein Zahnarzt sich bzw. seine Praxis über verschiedene Medien - unter anderem im Internet - als „Zahnarzt für Kieferorthopädie“, „Kieferorthopäde“ sowie „Fachpraxis für Kieferorthopädie“ beworben. Ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen klagte hiergegen auf Unterlassung. Zwar verfügte der Beklagte über einen Master of Science „Kieferorthopädie“, nicht jedoch über einen Fachzahnarzttitel „Kieferorthopädie“. Nach Meinung des Klägers erwecke der Beklagte durch Verwendung der beanstandeten Begriffe jedoch den Eindruck, über einen entsprechenden Fachzahnarzttitel zu verfügen. Der Beklagte wandte ein, dass es ihm möglich sein müsse, auf seine Qualifizierung als Master of Science hinzuweisen, und dass überdies keine Irreführung vorliege. Denn schließlich verwendete er ja den Begriff „Fachpraxis“ und nicht die Bezeichnung „Facharzt“ .
Das Landgericht Aurich gab der Klage überwiegend statt. Kein Unterlassungsanspruch bestehe allerdings hinsichtlich der Bezeichnung „Zahnarzt für Kieferorthopädie“, da der durchschnittliche Verbraucher hier gerade nicht den Schluss ziehen müsse, dass der Verwender über den Fachzahnarzttitel „Kieferorthopädie“ verfüge. Zudem treffe den Beklagten keine Verantwortlichkeit für Einträge im Internet, die er nicht selbst initiiert habe.
Das OLG sah das allerdings noch strenger: Es verurteilte den Beklagten dazu, auch ein Verwenden der Bezeichnung „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ zu unterlassen, da es sich hierbei um eine alternative Bezeichnung für die Gebietsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ handele. Somit sei die Verwendung durch den Beklagten in Ermangelung eines entsprechenden Fachzahnarzttitels wettbewerbswiderrechtlich und unlauter.
Hinweis: Das OLG machte darüber hinaus deutlich, dass sich ein Arzt irreführende Angaben im Internet auch dann zurechnen lassen muss, wenn er die Einträge nicht selbst veranlasst hat. Beworbene Ärzte müssten ihre Einträge grundsätzlich selbst pflegen bzw. für Korrekturen Sorge tragen.
OLG Oldenburg, Urt. v. 30.04.2021 – 6 U 263/20