Unternehmen haben häufig ein Interesse daran, ihre betrieblichen Wirtschaftsgüter schnellstmöglich abzuschreiben, um ihren steuerlichen Gewinn frühestmöglich drücken zu können. Der Betreiber einer Windkraftanlage ist mit diesem Ansinnen kürzlich vor den Bundesfinanzhof (BFH) gezogen. Er wollte den Zufahrtsweg zu seiner Windkraftanlage als bewegliches Wirtschaftsgut (Betriebsvorrichtung) eingeordnet wissen, um auf dessen Anschaffungskosten eine degressive Abschreibung und Sonderabschreibungen vornehmen zu können.
Hinweis: Bei der degressiven Abschreibung konnten in den Anfangsjahren höhere Abschreibungsbeträge als bei der linearen Abschreibung abgezogen werden, so dass die Steuerersparnis schneller eintrat. Die degressive Abschreibung konnte allerdings letztmalig für bewegliche Wirtschaftsgüter beansprucht werden, die vor dem 01.01.2011 angeschafft bzw. hergestellt wurden.
Das Finanzamt gewährte dem Betreiber lediglich die lineare Abschreibung, da es die Zuwegung als unbewegliches Wirtschaftsgut ansah. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) gab dem Amt zwar zunächst recht, in zweiter Instanz hob der BFH das finanzgerichtliche Urteil nun jedoch auf. Laut ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können fest mit dem Grund und Boden verbundene Anlagen als Betriebsvorrichtungen den beweglichen Wirtschaftsgütern zugeordnet werden, wenn sie zu den „sonstigen Vorrichtungen aller Art“ zählen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Für diese Zugehörigkeit muss die Vorrichtung ein Gegenstand sein, durch den das Gewerbe betrieben wird. Die Vorrichtung muss hierzu in einer besonderen Beziehung zum Gewerbebetrieb stehen. Eine solche besteht bei Zufahrtswegen, wenn auf ihnen kein allgemeiner Verkehr stattfindet und die Befestigung allein dazu dient, eine betriebliche Anlage zu errichten, zu warten und zu reparieren. Der BFH verwies die Sache zurück an das FG, da noch zu klären ist, für welche Zwecke die Zufahrt tatsächlich genutzt wurde.
Hinweis: In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH eine Platzbefestigung innerhalb eines Umspannwerks als Betriebsvorrichtung eingestuft, da sie lediglich der Errichtung, Wartung und Reparatur der Anlage und nicht dem allgemeinen Verkehr diente.