Wunderheiler

Ohne Berufsqualifikation ist Umsatzsteuer zu zahlen

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
13 Apr. 2017

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat entschieden, dass die Leistungen eines Wunderheilers umsatzsteuerpflichtig sind. Der Heiler aus dem Streitverfahren behandelte die unterschiedlichsten Leiden, wie zum Beispiel Warzen, Gürtelrosen, Raucherbeine, Rückenprobleme, Herzerkrankungen oder Übergewicht. Dazu ließ er sich die Gebrechen seiner Patienten erklären und legte dann seine Hand auf eine Stelle, die er nach dem erläuternden Gespräch für richtig hielt. Er behauptete, eine göttliche Gabe zu besitzen.

Ob der Wunderheiler damit tatsächlich Heilbehandlungserfolge erzielen konnte, blieb in dem Verfahren offen. Fest stand dagegen, dass er für seine Leistungen keine Erstattung von den Krankenversicherungen erhielt.

Das FG stufte die Leistungen des Klägers als umsatzsteuerpflichtig ein. Die Steuerbefreiung für die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit griff in seinem Fall nicht. Denn der Wunderheiler verfügte nicht über die erforderliche Berufsqualifikation, um einen Heilberuf auszuüben. Da half ihm auch sein polnisches Diplom über den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung zum Heilpraktiker nicht weiter. Und es kam auch nicht darauf an, ob er tatsächlich Heilerfolge erzielen konnte.

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