Messgrößen für Behandlungsdauer sind verbindlich
Mit Anhang 3 des EBM liegen bundeseinheitliche Messgrößen vor, die der Plausibilitätsprüfung nach Zeitprofilen zugrunde zu legen und die für Vertragsärzte und KVen verbindlich sind. Das LSG NRW hält die Prüfzeiten nach summarischer Prüfung für nicht zu beanstanden.
Eine Beschwerde könne nicht damit begründet werden, dass ein erfahrener, geübter und zügig arbeitender Arzt die Leistungen durchschnittlich in kürzerer Zeit ordnungsgemäß erbringen könne. Die Zeitvorgaben des Anhangs 3 EBM seien verbindlich. Außerdem könnte dieses Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur zum Erfolg führen, wenn glaubhaft werde, dass die getroffene Regelung in einem "groben Missverhältnis" zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken stehe.
LSG NRW, Beschl. v. 02.01.2018 - L 11 KA 39/17 B ER