Zeitwertkonten

Barlohnumwandlung als verdeckte Gewinnausschüttung

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
20 Dez. 2015

Arbeitnehmern steht es - je nach betriebsindividueller Vereinbarung - oftmals frei, einen Teil ihres Gehalts bzw. ihrer Überstunden in sogenannte Zeitwertkonten einzusparen. Dadurch lässt sich zum Beispiel ein vorgezogener Ruhestand finanzieren. Diese Regelung gilt auch für (beherrschende) Gesellschaftergeschäftsführer.

Über der steuerlichen Anerkennung der Zeitwertkonten schwebt bei diesen jedoch regelmäßig das Damoklesschwert der Fremdüblichkeit: Nur wenn die Vereinbarung dem Fremdvergleichsgrundsatz in jeder Hinsicht genügt, ist das Vorruhestandsmodell steuerlich anzuerkennen. Krankt die Vereinbarung an nur einer Stelle, gehen die Finanzämter und die Gerichte von verdeckten Gewinnausschüttungen aus.

Die Richter des Finanzgerichts des Saarlandes haben nun umfangreich dazu Stellung genommen, wie eine solche Vereinbarung anhand des Fremdvergleichsgrundsatzes zu prüfen ist und geben folgende Hinweise:

  • Die Vereinbarung sollte klare und eindeutige betragsmäßige Bestimmungen hinsichtlich der Entgeltumwandlung bzw. der Rückstellung für Zeitwertkonten enthalten.

  • Es sollte einem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer nicht allein überlassen sein zu bestimmen, ob er seine Lebensarbeitszeit verkürzen will oder die Umwandlung der Gehaltsrückstellung in eine betriebliche Altersvorsorge bevorzugt. Die Interessen der GmbH müssen gewahrt bleiben.

  • Die Kapitalgesellschaft muss also Einflussmöglichkeiten auf die Wahl des Gesellschaftergeschäftsführers haben und darf zum Beispiel hinsichtlich einer gleitenden Einarbeitung eines Nachfolgers oder des Zeitpunkts eines gänzlichen Ausscheidens des Gesellschaftergeschäftsführers nicht völlig von dessen Entscheidung abhängig sein.

Die Richter weisen aber auch darauf hin, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nur insoweit vorliegt, als die Gewinnminderung durch die Rückstellungsbildung den durch die Barlohnumwandlung ersparten und ohne die Umwandlung entstehenden Gehaltsaufwand übersteigt, denn in Höhe des ersparten Gehaltsaufwands hat die GmbH einen Vorteil.

Hinweis: Gegen diese Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt worden. Wir behalten den Ausgang des Verfahrens für Sie im Blick.

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