Zivilprozesskosten

Fallen Scheidungskosten unter das ab 2013 geltende Abzugsverbot?

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
04 Jan. 2016

Bis einschließlich 2012 bestand zwischen Bundesfinanzhof (BFH) und Finanzverwaltung Einigkeit darüber, dass Bürger die Kosten für eine Scheidung und die Regelung des Versorgungsausgleichs (sog. Zwangsverbund) als außergewöhnliche Belastungen abziehen dürfen. Ob diese Kosten auch noch ab 2013 steuerlich berücksichtigt werden können, ist momentan noch unklar. Grund ist ein ab 2013 geltendes gesetzliches Abzugsverbot, nach dem Zivilprozesskosten wie Scheidungskosten nur noch bei existenzieller Bedeutung abziehbar sind.

Hinweis: Der Gesetzgeber hatte dieses Abzugsverbot aufgrund einer Rechtsprechungsänderung des BFH aus 2011 geschaffen, nach der Zivilprozesskosten immer dann abziehbar sind, wenn die Prozessführung hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig erscheint. Diese Abzugsvoraussetzungen waren deutlich großzügiger als die vorherigen Rechtsprechungsgrundsätze, die noch eine existenzielle Bedeutung des Prozesses gefordert und somit die Hürden für einen steuerlichen Abzug höher gelegt hatten. Mittlerweile hat der BFH seine Rechtsprechungsänderung aus 2011 wieder revidiert und ist zu seinen alten (strengeren) Rechtsgrundsätzen zurückgekehrt. Das Abzugsverbot steht allerdings weiterhin im Gesetz.

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass das gesetzliche Abzugsverbot nun auch Scheidungskosten vom Abzug ausschließt, weil sie keine existenzielle Bedeutung haben. Ob diese Lesart der Verwaltung rechtlichen Bestand hat, muss der BFH in mehreren anhängigen Verfahren entscheiden. Gegen die Rechtsauffassung der Verwaltung spricht, dass mit dem Abzugsverbot lediglich die alte Rechtslage vor der Rechtsprechungsänderung aus 2011 wiederhergestellt werden sollte, wonach Scheidungskosten steuerlich abziehbar waren.

Hinweis: Bürger können gegen die Aberkennung ihrer Scheidungskosten ab 2013 Einspruch einlegen, sich auf die anhängigen Verfahren berufen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. So halten sie ihren Bescheid offen, bis der BFH über die Abzugsfrage entschieden hat. Sollte später eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung ergehen, lässt sich davon im eigenen Fall profitieren.

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