Sonderbedarf muss innerhalb des Einzusgbereichs der Praxis ermittelt werden
Bei der Entscheidung über die Zulassung einer Praxis aufgrund eines Sonderbedarfs ist allein auf den Einzugsbereich der Praxis und nicht auf Planungsbereichsgrenzen abzustellen (§ 36 Abs. 3 Nr. 1 BedarfsplRL). Soweit Patienten von außerhalb des Planungsbereichs kommen, muss der Zulassungsausschuss prüfen, ob eine Versorgung auch außerhalb des Planungsbereichs möglich ist. Denn eine vermeintliche Versorgungslücke könne möglicherweise von Leistungserbringern anderer Planungsbereiche gedeckt werden, so das Sozialgericht Marburg in einem aktuellen Urteil.
Der Fall: Der Zulassungsausschuss hatte einem Kinder- und Jugendarzt einen Versorgungsauftrag in einem Zulassungsbeschränkten Gebiet erteilt. Er folgte der Argumentation, dass die Praxis vermehrt Patienten aus dem Umland bekäme (anderer Planungsbezirk), weil die dortigen Ärzte keine Patienten mehr zur Versorgung annähmen. Der Aussschuss sah deshalb einen Sonderbedarf gegeben. Der Berufungsausschuss habe aber nicht hinreichend den tatsächlichen Patientenzustrom im Einzugsbereich der Praxis des Klägers ermittelt und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, so das Gericht.
SG Marburg, Urt. v. 11.01.2017 - S 12 KA 258/16