Ein Arzt verstößt gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt, wenn er in seinen Praxisräumen einen Heil- und Hilfsmittelerbringer einen Raum überlässt und Schilder in der Praxis duldet, die den Weg dorthin weisen. Durch die Tätigkeit in den Räumen der Facharztpraxis ergibt sich ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 2 MBO-Ä. Danach ist einem Arzt untersagt, Patienten ohne hinrei-chenden Grund an bestimmte Hilfsmittelerbringer zu empfehlen.
Nach Ansicht des BGH ist der Begriff der Verweisung nicht allein auf die Überweisung beschränkt, die Patienten bindet, sondern schließt auch Empfehlungen mit ein. Die Vorschrift solle gewährleisten, dass Patienten die Anbieter medizinischer Dienstleistungen objektiv unbeeinflusst und frei wählen können. Dieses Wahlrecht besteht nach Ansicht des Gerichtes nicht mehr, wenn der Arzt dem Patien-ten von sich aus (d.h. ohne dass der Patient nach der Information fragt) einen bestimmten Leistungs-erbringer nahelegt oder empfiehlt. Das geschieht aus Sicht des Gerichts auch, wenn in der Praxis Schilder den Weg zu einem Heil- und Hilfsmittelerbringer weisen.
BGH, Urt. v. 16.06.2016 – 1 ZR 46/15